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Ist meine zweite Frau bei meinem Tod gegenüber der ersten Frau noch unterhaltspflichtig?

25. November 2007 18:00 |
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Familienrecht


Ich bin zum zweiten Mal verheiratet und zahle Ehegattenunterhalt.
Frage:
Ist meine zweite Frau bei meinem Tod gegenüber der ersten Frau noch unterhaltspflichtig?

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen. Ich weise darauf hin, dass die Frage nur auf dieser Basis beantwortet werden kann. Weitere, nicht mitgeteilte Informationen können eventuell zu einer anderen Antwort führen.

Grundsätzlich würde ein Unterhaltsanspruch entfallen, wenn Ihre geschiedene Ehefrau nicht mehr bedürftig wäre, sie sich also selbst unterhalten kann
oder sie heiratet bzw. eine Lebenspartnerschaft eingeht, bei der der neue Ehegatte bzw. Lebenspartner sie versorgen kann.

Da nächstes Jahr eine Änderung des Unterhaltsrechts zu Gunsten des Unterhaltsverpflichteten und sogenannter Zweitfamilien stattfindet würde ich Ihnen grundsätzlich empfehlen, wenn nächstes Jahr die ersten Entscheidungen ergangen sind, den Anspruch Ihrer geschiedenen Ehefrau dem Grunde und der Höhe nach erneut prüfen zu lassen; zunächst einmal von einem Fachanwalt für Familienrecht.

Sollte sich daraus immernoch eine Unterhaltspflicht Ihrerseits ergeben und Sie möglicherweise vor Ihrer jetzigen Ehefrau sterben, so gilt der § 1586 b des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Dieser besagt, dass beim Tode des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit übergeht.
Ihre Erben sind bei gesetzlicher Erbfolge Ihre Ehefrau und Ihre Kinder .

Voraussetzungen sind dabei: Bedürftigkeit des Berechtigten,
Vorhandensein von Nachlass,
sowie Beschränkung auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten.

Das klingt relativ kompliziert, ist aber vom Konzept her einfach.
Es soll der geschiedene Ehegatte nicht dadurch, dass er nicht weiter verheiratet war in erbrechtlicher Sicht schlechter gestellt werden als wäre eine Scheidung nicht erfolgt.

Es wird also rein hypothetisch berechnet, was Ihre geschiedene Ehegattin an Erbe als Pflichtteil bekommen hätte, wenn Sie weiterhin verheiratet gewesen wären.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes gesetzlichen Erbteils § 2303 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Diesen Erbteil genauer darzustellen, bedürfte genauerer Informationen zu Ihrer Familie und Ihren Vermögensverhältnissen.

Diesen Ausgleichsanspruch kann die geschiedene Ehegattin also gegenüber Ihren möglichen Erben geltend machen.

Sollte nun Ihre jetzige Ehegattin Ihre einzige Erbin sein, so muss ich folglich Ihre Frage mit "ja" beantworten.
Es ist zwar nur eine auf den fiktiven Pflichtteil des Unterhaltsberechtigten beschränkte Verpflichtung gegeben, aber in diesem Sinne unterhaltspflichtig wäre Sie trotzdem.

Diese Antwort soll nur eine erste Orientierungshilfe sein. Aufgrund der Komplexität des Erb- und Familienrechts im Zusammenspiel kann sich aufgrund weiterer Informationen eine andere Lösung ergeben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Verena Frank


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