Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Die Gebühren in der Zwangsversteigerung für einen Rechtsanwalt bestimmen sich nach den Vorschriften des § 26 RVG
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) i. V. m. Ziff. 3311, 3312 Vergütungsverzeichnis (VV) RVG (sh. Anhang).
Bei einer Teilnahme an einem Termin wird eine Beschäftigung mir der Angelegenheit notwendig sein, so das eine Verfahrensgebühr und eine Terminsgebühr entsteht. Als Gegenstandwert werden der Wert der Zwangsversteigerung (nach Ihren Angaben 285.00,00 €) angesetzt werden. Die Gebührenforderung würden danach 2089,64 € betragen. Es sei denn Sie beschränken die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf eine Tätigkeit im Bieterverfahren, dann wäre der Gegenstandswert das höchste abgegebene Gebot.
Ich empfehle Ihnen dies vorab mit dem Rechtsanwalt zu besprechen.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc..
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
Enderstr. 59
01277 Dresden
Tel.: 0351/2 69 93 94
Fax: 0351/2 69 93 95
e-mail: sperling@anwaltskanzlei-sperling.de
www.anwaltskanzlei-sperling.de
Anhang
§ 26 RVG
Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nr. 1
und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Abs. 1 Nr. 5
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Abs. 1
, § 74a Abs. 5
des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.
Unterabschnitt 4 I
I Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung I
I I
I 3311 I Verfahrensgebühr ................................... I 0,4 I
I I Die Gebühr entsteht jeweils gesondert I I
I I 1. für die Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren I
I I bis zur Einleitung des Verteilungsverfahrens; I I
I I 2. im Zwangsversteigerungsverfahren für die Tätigkeit I
I I im Verteilungsverfahren, und zwar auch für eine I I
I I Mitwirkung an einer außergerichtlichen Verteilung; I
I I 3. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung I
I I des Antragstellers im Verfahren über den Antrag I I
I I auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder auf I I
I I Zulassung des Beitritts; I I
I I 4. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung I
I I des Antragstellers im weiteren Verfahren I I
I I einschließlich des Verteilungsverfahrens; I I
I I 5. im Verfahren der Zwangsverwaltung für die Vertretung I
I I eines sonstigen Beteiligten im ganzen Verfahren I I
I I einschließlich des Verteilungsverfahrens und I I
I I 6. für die Tätigkeit im Verfahren über Anträge auf I I
I I einstweilige Einstellung oder Beschränkung der I I
I I Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung I I
I I des Verfahrens sowie für Verhandlungen zwischen I I
I I Gläubiger und Schuldner mit dem Ziel der Aufhebung I
I I des Verfahrens. I I
I 3312 I Terminsgebühr ...................................... I 0,4 I
I I Die Gebühr entsteht nur für die Wahrnehmung eines I I
I I Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Im Übrigen I
I I entsteht im Verfahren der Zwangsversteigerung und der I
I I Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr. I
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 30.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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