Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Leider ist es zulässig und rechtmäßig, die von Ihnen dargestellten Fristen, d.h. 6 Monate jeweils zum 30.06. oder 30.12. vertraglich zu vereinbaren.
Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich sind, dafür konnte ich jedoch in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte finden.
Eine noch längere (gesetzliche) Kündigungsfrist käme erst bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren in Betracht.
Grundsätzlich besteht noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, allerdings nur sehr eingeschränkt.
Zulässig beispielsweise, wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, oder strafbare Handlungen von ihm verlangt werden.
Auch ein tiefgreifender Vertrauensverlust, beispielsweise ausgelöst durch Gewalt des Arbeitgebers gegen den AN oder Mobbing können eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.
Ihnen bleibt daher wohl leider nur die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, welcher allerdings von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.
Ich bedaure sehr, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lukas, Rechtsanwalt
5. April 2012
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17:33
Antwort
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