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Ist diese lange Frist (6 Monate) rechtmäßig, kommt man hier heraus ohne auf Gegenseitig (Aufhebungsv

| 5. April 2012 16:58 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,

ein Arbeitsvertrag sagt aus,

dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von 6 Monaten zum 30.06. oder 31.12. beendet werden kann.

Soweit dem AN aufgrund gesetzl. Vorschriften nur mit einer verlängerten Frist gekündigt werden darf, gilt diese verl. Frist auch für eine Kündigung seitens des AN.

--
Ist diese lange Frist rechtmäßig? Kommt man hier heraus ohne auf Gegenseitig (Aufhebungsvertrag) den Vertrag zu beenden?

5. April 2012 | 17:33

Antwort

von


(24)
Martinskloster 9
99084 Erfurt
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Web: https://www.rechtsanwalt-lukas.de
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Leider ist es zulässig und rechtmäßig, die von Ihnen dargestellten Fristen, d.h. 6 Monate jeweils zum 30.06. oder 30.12. vertraglich zu vereinbaren.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Kündigungsfristen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unterschiedlich sind, dafür konnte ich jedoch in Ihrer Schilderung keine Anhaltspunkte finden.

Eine noch längere (gesetzliche) Kündigungsfrist käme erst bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 20 Jahren in Betracht.

Grundsätzlich besteht noch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund, allerdings nur sehr eingeschränkt.

Zulässig beispielsweise, wenn die Gesundheit des Arbeitnehmers gefährdet ist, oder strafbare Handlungen von ihm verlangt werden.
Auch ein tiefgreifender Vertrauensverlust, beispielsweise ausgelöst durch Gewalt des Arbeitgebers gegen den AN oder Mobbing können eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Ihnen bleibt daher wohl leider nur die Möglichkeit, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, welcher allerdings von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist.

Ich bedaure sehr, Ihnen keine positivere Antwort geben zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen weitergeholfen zu haben.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Christian Lukas, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Christian Lukas

Bewertung des Fragestellers 5. April 2012 | 17:39

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