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Ist die Deckenverkleidung im Dach Gemeinschaftseigentum?

22. Oktober 2015 08:55 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

wir haben in einem Mehrfamilienhaus eine Dachgeschosswohnung gekauft. Während der Bauphase ging der erste GU insolvent. Die anschließend gegründete WEG beschloss den Fertigbau durch ein neues Bauunternehmen. Sämtliche Verbindlichkeiten und Regelungen aus dem ersten Vertrag sind damit hinfällig. Nun wird in der WEG diskutiert, ob die Lattung, das Anbringen von Gipskartonplatten und das Verspachteln dieser, um das Dach auf der Innenseite zu verkleiden, Gemeinschafts- oder Sondereigentum ist.

Wir sind der Meinung, dass die Dachkonstruktion nicht mit der Dampfsperre (Folie über dem Dämm-Material) aufhört, sondern, wie es zum Beispiel bei Rohren, die ebenfalls durch alle Wohnungen gehen, und die auch verkleidet werden, dieses zum GE dazugehört.

Wir haben gelesen, das man beim Dach nicht zwischen und Innen- und Außenseite trennt, aber eben auch, das prinzipiell Verkleidungen Sondereigentum sind. Man versteht, dass wenn jemand eine Holzdecke sich an die vorhandene Decke anbringt, dass nichts mit der Sicherheit und der prinzipiellen Konstruktion zu tun hat. Auch Innenputz ist für uns klar Sondereigentum.

Gibt es da eine klare Regelung bis zu welcher Schicht in der Dachkonstruktion man von Gemeinschaftseigentum und Sondereigentum spricht? In der Teilungserklärung findet man dazu keine Äußerung.

Vielen Dank!

22. Oktober 2015 | 09:34

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
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Sehr geehrte Fragenstellerin,

Außendach und Innendach mit Isolation sind zwingend Gemeinschaftseigentum.

Mit anderen Worten auch das Anbringen der Isolation fällt zwingend in der Bereich der WEG.

Anders ist dies grds. bei Tapeten, Putz, Verschalungen etc..

Insgesamt halte ich es in ihrem konkreten Fall aber eher für ein theoretisches Problem. Denn bei Ersteinrichtung ist regelmäßig ein wenigstens ordnungsgemäßes Verschalen als Aufgabe der WEG zu erachten. Denn das ist Teil der (unbewussten) Vorstellungen aller Vertragspartner gewesen. Wenigstens im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung muss man m.E. zu einer Kostentragungspflicht der WEG für die Verschalung gelangen.

Denn sonst bestünde von Anfang an keine Basis für die Ausgestaltung des Sondereigentums.

Bei dem von Ihnen geschildertem Sachverhalt handelt es sich demnach um eine eklatante Abweichung vom Standardfall.

Sollte die WEG die Kostenübernahme verweigern, rate ich Ihnen an einen Kollegen vor Ort mit der Sache zu befassen.

Es sei aber nicht verschwiegen, dass man z.B. in Anlehnung an OLG Frankfurt mit Beschluss vom 17.1.1985 (20 W94/84) für Beschädigungen des Sondereigentums wegen Undichtigkeit des Daches auch zu anderen Ergebnissen gelangen kann. Eine einheitliche Rechtsprechung gibt es leider nicht.

Wie gesagt halte ich aber die Erfolgsaussichten für hoch.

Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -


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