Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit da vertraglich nicht etwas speziell vorgesehen ist (zum Beispiel eine Vertragsstrafe oder Besonderheiten im Hinblick auf einen Schadensersatz, wobei bezüglich Letzterem das so gut wie gar nicht abwandelbar ist, jedenfalls nur zugunsten des Geschädigten der Vertragspartners), dann gilt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), § 249 Absatz 1, Art und Umfang des Schadensersatzes:
"(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre."
Das ist insbesondere im vorliegenden Fall eine fiktive Miete, die man im Hinblick auf das angeschaffte Eigentum berechnen müsste (Anzahl der Quadratmeter, Wohnlage etc.), also für vergleichbare Objekte.
Da kann zum Beispiel ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der Gemeinde, in der die Immobilie gelegen ist, herangezogen werden. Auch Sachverständige geben Auskunft insbesondere auch ein Gutachterausschuss der Gemeinde hinsichtlich Bauimmobilien.
Daneben könnte aber auch insbesondere daran gedacht werden, hier den verbleibenden Kaufpreis im Hinblick auf den Schadensersatz aufzurechnen beziehungsweise zurückzuhalten.
Soweit der Bauträger beziehungsweise Bauunternehmer in Verzug ist, können Sie sich schon jetzt einen Anwalt nehmen, dessen Kosten ebenfalls als Verzugsschadensgesetz geltend gemacht werden können.
Zur Verjährung:
Sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist, gilt die gesetzliche Regelung des BGB - 5 Jahre:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 634a Verjährung der Mängelansprüche
"(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht,
2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und
3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist [Drei Jahre].
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme. [...]."
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen