Sehr geehrte Fragenstellerin,
wenn immer noch erhebliche Mängel vorliegen, dann können Sie auch die Abnahme weiterhin verweigern. Das ist aber eine tatsächliche und keine rechtliche Frage, die vor Gericht durch einen weiteren gerichtlich bestellten Sachverständigen beurteilt würde.
Der Streitwert der Abnahmeklage würde nach § 3 ZPO
bestimmt. Es würde sicher nicht der gesamte Wert der Wohnung(en) angesetzt. In der Regel werden es wohl um die 10.000 bis 20.000 € sein.
Diese Werte können Sie hier oben einsetzen: https://anwaltverein.de/de/service/prozesskostenrechner ,
um sich einen ersten Eindruck zu verschaffen. Ganz riskofrei ist es nicht.
Wenn Sie zustimmen, ist das Werk abgenommen und Sie tragen in der Tat die Beweislast für Mängel.
Die Abnahme beginnt grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem Sie zustimmen. Außer § 640 Abs. 2 BGB
läge vor oder man würde rückwirkend seine Zustimmung erteilen.
Wenn Sie per Vollmacht bereits das Sondereigentum Ihrer Mutter abgenommen haben, besteht an sich kein gesonderter Anspruch auf Erteilung einer nochmaligen Abnahme durch Ihre Mutter selbst, außer die Erklärung wäre damals nach § 174 BGB
umgehend zurückgewiesen worden.
Eine Verjährung des Rechts auf Erteilung der Abnahme liegt nach § 195 BGB
noch nicht vor.
Mit freundlichen Grüßen
RA Saeger
Diese Antwort ist vom 26.09.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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E-Mail:
Für meine Mutter habe ich per Vollmacht lediglich das Sondereigentum abgenommen. Gefordert wird von ihr die Erklärung zum Gemeinschaftseigentum. Das Protokoll ist ihr nicht zugestellt worden, ich haben es lediglich per Mail erhalten und wurde auch nicht dazu aufgefordert, es an sie weiterzugeben. Hat sie trotz der vorliegenden Vollmacht Anspruch auf separate Zustellung.?
Bitte gehen Sie auch hinsichtlich des Absatzes 1 Ihrer Antwort konkreter auf meine Fragen ein.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragenstellerin,
basierend auf Ihrer Schilderung hat der Sachverständige selber Mängel festgestellt, die wenigstens eine Minderung des Preises rechtfertigen. Ob die Feststellung, dass der "Gesamtzustand als hinnehmbar" etwas für die eine oder andere Seite hergibt, ist schwer zu sagen. Es ist eine recht vage Äußerung. Letztlich würde wie gesagt ein Gericht einen weiteren Gutachter bestellen.
Es müssen wesentliche Mängel vorliegen:
BGB § 640
Abnahme Busche Münchener Kommentar zum BGB
7. Auflage 2018 Rn. 63:
"Von solchen kann nur gesprochen werden, wenn sie die Funktionstauglichkeit der Leistung beeinträchtigen oder wenn sie unabhängig davon die Wertschätzung der Leistung merklich beeinflussen. Es wird hier letztlich auf den Gesichtspunkt der Zumutbarkeit abgehoben. Tritt der Mangel an Bedeutung so weit zurück, dass es nach Abwägung der beiderseitigen Interessen für den Auftraggeber zumutbar ist, eine zügige Abwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses nicht länger aufzuhalten, kann er die Abnahme nicht mehr verweigern."
Wie Sie erkennen. Es ist in weiten Teilen eine reine "Geschmacksfrage".
- Nein. Wenn ich jemanden bevollmächtige, reicht es vollkommen aus dem Bevollmächtigten die Nachricht zukommen zu lassen. Eine gesonderte Benachrichtigung ist nicht mehr notwendig.
MfG
RA Saeger