ich bin Angestellter in einer großen GmbH (IT-Dienstleistungen) mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag
In meinem Arbeitsvertrag heißt es zum Punkt Nebentätigkeit:
"Entgeltliche und unentgeltliche Nebentätigkeiten sind <Arbeitgeber> schrifltich mitzuteilen. und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung. <Arbeitgeber> kann die Aufnahme der Nebentätigkeit untersagen, wenn dadurch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Arbeitskraft zu befürchten ist oder entgegenstehende Wettbewerbsinteressen von <Arbeitgeber> berührt werden."
Ich möchte jetzt als Gesellschafter bei einer neu zu gründenden GmbH, die ein Sportartikelgeschäft betreiben wird, einsteigen, ohne aber für die GmbH tätig werden zu wollen. Meine Einbeziehung besteht in der zur Verfügungstellung von Startkapital.
Bin ich vertraglich nun dazu verpflichtet, meinen Arbeitgeber darüber informieren, wenn ich vertraglich als Gesellschafter in die neue GmbH einsteige?
Ich möchte mein Arbeitsverhältnis bei <Arbeitgeber> unverändert fortsetzen.
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Die reine Kapitalbeteiligung an einer Gesellschaft stellt schon begrifflich keine NebenTÄTIGKEIT dar und wird daher zu Recht von der von Ihnen zitierten Vertragsklausel nicht erfasst.
Solange Sie sich also lediglich kapitalmäßig an einem andere Unternehmen, das nicht im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht, beteiligen, bedarf dies keiner Genehmigung des Arbeitgebers.
Daraus folgt dann auch, dass er über diese Art der Verwendung Ihres eigenen Kapitals nicht informiert zu werden braucht.
Sie sind daher nicht verpflichtet, den Arbeitgeber über diese Vorgänge zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller19. Oktober 2009 | 12:50
Hallo,
vielen Dank.
Ich verstehe Ihre Antwort so, dass ich den Arbeitgeber nicht informieren muss.
Gilt Ihre Antwort auch, obwohl ich ja dann einer der Gesellschafter der GmbH werde und somit zumindest am Anfang die Erstellung des Gesellschaftsvertrags begleite und später auch die Gesellschafterversammlungen besuchen werde?
Vielen Dank für die Richtigstellung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt19. Oktober 2009 | 13:35
Ja, auch unter den eben geschilderten Umständen gilt meine Antwort, denn das ist ja keine Tätigkeit im arbeitsrechtlichen Sinne.