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Ireland

29. Januar 2009 09:38 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren

seid 2002 lebe ich in Ireland und habe dort auch meinen gewoehnlichen Aufenthaltssitz. Ich arbeite dort fuer einen Irishen Arbeitgeber von dem ich auch mein monatliches Gehalt bekomme und abends studiere ich CPA (Witschaftspruefung - seit 2004),

Ich bin deutscher Staatsbuerger, ledig, keine Kinder.
Ca. 30 Tage im Jahr halte ich mich in Deutschland auf. Ich bin noch gemeldet in deutschland, habe jedoch kein einkommen in Deutschland.

Ich habe einige konten in Deutschland. Meine Frage: ich habe dieses jahr zinsen in Hoehe von ca. 1000 Euro bekommen. Meine Frage. habe ich anspruch auf den freistellungsauftrag (801 Euro) denn alle banken haben mir diesen gegeben! Jedoch bin ich nun ueber dieser Summe. Wo muss ich die difference begleichen?
oder kann ich es auch bei der Steuererklaerung in Ireland angeben? Jedoch welche summe... die 1000 euro oder nur die differenz zwischen 801 u 1000?

von meinem Steuerberater in Ireland habe ich die folgenden Daten erhalten. Siehe unten auf englisch.

"If the client is resident and not domiciled then there is a liability to income tax only to the extent that the foreign income is remitted (known as remittance basis). Residency is determined by virtue of the number of days spend in Ireland and domiciliary is a harder concept to grasp and basically depends on where the person was born & intends to stay or return to. It is possible for a person to be resident in two countries and if applicable it will be necessary to ensure which country has primary taxing rights.

Assuming the client is resident and domiciled in Ireland there is a liability in relation to worldwide income. Interest income is covered by the Ireland/Germany double tax treaty and therefore should only be taxable in Ireland (being where the person is resident) and therefore will not be subject to taxation in the Netherlands.

A person would normally complete a “form 11” in order to declare income and pay the relevant Irish tax. In particular section 895(6) sets out that a form 11 must be completed where a foreign bank account is opened during the year. Its also worth noting that an individual with total gross income from all non-PAYE sources less than €50,000, and the net assessable income is less than €3,174, then the person can avoid filing a form 11 and instead notify their Local Inspector of Taxes to amend their tax credits in order to deduct the relevant amount of tax from the their tax credits.
Nun bin ich mir unsicher, wie ich dieses regeln soll.
Vielen Dank fuer Ihre Hilfe.
Danke

Sehr geehrte Ratsuchende,

anhand Ihrer Darstellung kann ich Ihnen die Lage in Deutschland erklären.

Grundsätzlich ist es so, dass Sie in Deutschland nur beschränkt einkommenspflichtig sind (§ 1 IV EStG ). Zur Verdeutlichung die Norm:

§ 1 IV EStG :
...
(4) Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 und des § 1a beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 haben.

Folge ist wiederum, dass Sie eigentlich keinen Anspruch auf den Freistellungsbescheid haben. Allerdings vergeben die Banken an sog. Steuerausländer trotzdem sehr oft Freistellungsaufträge, wenn diese Steuerausländer noch in D gemeldet sind.(eigentlich ist es eine Ungenauigkeit der Banken).

Nun haben Sie zwei Möglichkeiten:
entweder Sie belassen es dabei

oder

man muss schauen, was das DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen Irland / Deutschland bzgl. der Zinseinkünfte besagt (ich denken, das was Sie abgedruckt haben ist das DBA in englischer Fassung). Das bedeutet Ihr Steuerberater muss prüfen, wo die Zinseinkünfte in Ihrem konkretem Falle zu versteuern sind. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen sagen, dass diese wahrscheinlich in Irland zu versteuern sind.
Folge ist wiederum, dass Sie in D ein sog. Erstattungsverfahren durchführen müssen (§ 50 d EStG ).
Dieses Verfahren ist ziemlich kompliziert.

Zur praktischen Durchführung:

Die Entlastung von der deutschen Kapitalertragsteuer auf Dividenden und bestimmte Kapitalerträge vollzieht sich nach § 50 d Abs. 1 EStG in Verbindung mit den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA).
Die Norm des § 50d EStG ist sehr lang, deswegen verweise ich auf die Homepage des Bundeszentralamts für Steuern. Dort ist das Verfahren sehr ausführlich und gut erklärt.
Ich zitiere die für Sie wesentlichen Absätze:

`Bei Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen wird in Deutschland eine Kapitalertragsteuer von 20% bzw. 25% erhoben. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Kapitalerträge sind nach Maßgabe der DBA oder § 43b EStG jedoch ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer zu entlasten. Dies geschieht regelmäßig mit einem Erstattungsverfahren.
...

Informationen sowie Formulare zum Download, finden Sie unter dem Gliederungspunkt "Ausländische-Antragsteller" in der linken Navigationsleiste.
...
Hierbei wird die Kapitalertragsteuer zunächst in voller Höhe vom inländischen Zahlungsverpflichteten (Schuldner) einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Anschließend erstattet das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag des ausländischen Gläubigers die zuviel gezahlte Steuer mit Hilfe eines rechnergestützten Verfahrens.

...
Aus der beigefügten Übersicht entnehmen Sie die Steuersätze, die Deutschland als Quellenstaat maximal erheben darf, wenn der Empfänger der Dividenden oder Zinsen in einem der aufgeführten Staaten ansässig ist, mit denen Deutschland ein DBA abgeschlossen hat. Die Übersicht berücksichtigt keine Sonderregelungen für "wesentliche Beteiligungen" (oder auch "Schachtelbeteiligungen"), bei denen ausländische Kapitalgesellschaften zu einem Mindestanteil (von i. d. R. 10 oder mehr v. H.) an deutschen Kapitalgesellschaften beteiligt sind.

Falls der dort genannte Steuersatz niedriger ist als die im Abzugsverfahren erhobene Kapitalertragsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag), kann ein Entlastungsanspruch im Regelfall durch einen Erstattungsantrag nach § 50d Abs. 1 EStG geltend gemacht werden`.



Zur Verdeutlichung nochmal die Regelung:

§ 50d EStG :


Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g


(1) Können Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug auf Grund des § 50a unterliegen, nach den §§ 43b, 50g oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, so sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a ungeachtet der §§ 43b und 50g sowie des Abkommens anzuwenden. Unberührt bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der auf Grund Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid entrichteten Steuer. Die Erstattung erfolgt auf Antrag des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf der Grundlage eines Freistellungsbescheids; der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem Bundeszentralamt für Steuern zu stellen. Der zu erstattende Betrag wird nach Bekanntgabe des Freistellungsbescheids ausgezahlt. Hat der Gläubiger der Vergütungen im Sinne des § 50a nach § 50a Abs. 5 Steuern für Rechnung beschränkt steuerpflichtiger Gläubiger einzubehalten, kann die Auszahlung des Erstattungsanspruchs davon abhängig gemacht werden, dass er die Zahlung der von ihm einzubehaltenden Steuer nachweist, hierfür Sicherheit leistet oder unwiderruflich die Zustimmung zur Verrechnung seines Erstattungsanspruchs mit seiner Steuerzahlungsschuld erklärt. Das Bundeszentralamt für Steuern kann zulassen, dass Anträge auf maschinell verwertbaren Datenträgern gestellt werden. Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind. Die Frist nach Satz 7 endet nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer. Für die Erstattung der Kapitalertragsteuer gilt § 45 entsprechend. Der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen kann sich vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht auf die Rechte des Gläubigers aus dem Abkommen berufen.

(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt zwölf Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderlichen Nachweise vorliegen, frühestens am Tag der Entrichtung der Steuer durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem der Freistellungsbescheid wirksam wird. Wird der Freistellungsbescheid aufgehoben, geändert oder nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. § 233a Abs. 5 der Abgabenordnung gilt sinngemäß. Für die Höhe und Berechnung der Zinsen gilt § 238 der Abgabenordnung. Auf die Festsetzung der Zinsen ist § 239 der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Vorschriften dieses Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn der Steuerabzug keine abgeltende Wirkung hat (§ 50 Abs. 5).

(2) In den Fällen der §§ 43b, § 50a Abs. 4, § 50g kann der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen den Steuerabzug nach Maßgabe von § 43b oder § 50g oder des Abkommens unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vornehmen, wenn das Bundeszentralamt für Steuern dem Gläubiger auf Grund eines von ihm nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gestellten Antrags bescheinigt, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen (Freistellung im Steuerabzugsverfahren); dies gilt auch bei Kapitalerträgen, die einer nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen. Die Freistellung kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt und von Auflagen oder Bedingungen abhängig gemacht werden. Sie kann in den Fällen des § 50a Abs. 4 von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 50a Abs. 5 nachgewiesen werden, soweit die Vergütungen an andere beschränkt Steuerpflichtige weitergeleitet werden. Die Geltungsdauer der Bescheinigung nach Satz 1 beginnt frühestens an dem Tag, an dem der Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern eingeht; sie beträgt mindestens ein Jahr und darf drei Jahre nicht überschreiten; der Gläubiger der Kapitalerträge oder der Vergütungen ist verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzungen für die Freistellung unverzüglich dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Voraussetzung für die Abstandnahme vom Steuerabzug ist, dass dem Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die Bescheinigung nach Satz 1 vorliegt. Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Vorlage aller für die Entscheidung erforderlichen Nachweise. Bestehende Anmeldeverpflichtungen bleiben unberührt.

(3) Eine ausländische Gesellschaft hat keinen Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung nach Absatz 1 oder Absatz 2, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Erstattung oder Freistellung nicht zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten, und

1. für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder

2. die ausländische Gesellschaft nicht mehr als 10 Prozent ihrer gesamten Bruttoerträge des betreffenden Wirtschaftsjahres aus eigener Wirtschaftstätigkeit erzielt oder

3. die ausländische Gesellschaft nicht mit einem für ihren Geschäftszweck angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.


Maßgebend sind ausschließlich die Verhältnisse der ausländischen Gesellschaft; organisatorische, wirtschaftliche oder sonst beachtliche Merkmale der Unternehmen, die der ausländischen Gesellschaft nahe stehen (§ 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes), bleiben außer Betracht. An einer eigenen Wirtschaftstätigkeit fehlt es, soweit die ausländische Gesellschaft ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt oder ihre wesentlichen Geschäftstätigkeiten auf Dritte überträgt. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn mit der Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet oder für die ausländische Gesellschaft die Vorschriften des Investmentsteuergesetzes gelten. (2)

(4) Der Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a hat nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck durch eine Bestätigung der für ihn zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates nachzuweisen, dass er dort ansässig ist oder die Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchstabe c erfüllt sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erleichterte Verfahren oder vereinfachte Nachweise zulassen.

(5) Abweichend von Absatz 2 kann das Bundeszentralamt für Steuern in den Fällen des § 50a Abs. 4 Nr. 2 und 3 den Schuldner der Vergütung auf Antrag allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen (Kontrollmeldeverfahren). Die Ermächtigung kann in Fällen geringer steuerlicher Bedeutung erteilt und mit Auflagen verbunden werden. Einer Bestätigung nach Absatz 4 Satz 1 bedarf es im Kontrollmeldeverfahren nicht. Inhalt der Auflage kann die Angabe des Namens, des Wohnortes oder des Ortes des Sitzes oder der Geschäftsleitung des Schuldners und des Gläubigers, der Art der Vergütung, des Bruttobetrags und des Zeitpunkts der Zahlungen sowie des einbehaltenen Steuerbetrags sein. Mit dem Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren gilt die Zustimmung des Gläubigers und des Schuldners zur Weiterleitung der Angaben des Schuldners an den Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers als erteilt. Die Ermächtigung ist als Beleg aufzubewahren. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend.

(6) Soweit Absatz 2 nicht anwendbar ist, gilt Absatz 5 auch für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4, wenn sich im Zeitpunkt der Zahlung des Kapitalertrags der Anspruch auf Besteuerung nach einem niedrigeren Steuersatz ohne nähere Ermittlung feststellen lässt. (3)

(7) Werden Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 aus einer Kasse einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Sinne der Vorschrift eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung über den öffentlichen Dienst gewährt, so ist diese Vorschrift bei Bestehen eines Dienstverhältnisses mit einer anderen Person in der Weise auszulegen, dass die Vergütungen für der erstgenannten Person geleistete Dienste gezahlt werden, wenn sie ganz oder im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln aufgebracht werden.

(8) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus Nichtselbstständiger Arbeit (§ 19) nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung bei der Veranlagung ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Wird ein solcher Nachweis erst geführt, nachdem die Einkünfte in eine Veranlagung zur Einkommensteuer einbezogen wurden, ist der Steuerbescheid insoweit zu ändern. § 175 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung ist entsprechend anzuwenden.

(9) Sind Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen, so wird die Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nicht gewährt, wenn

1. der andere Staat die Bestimmungen des Abkommens so anwendet, dass die Einkünfte in diesem Staat von der Besteuerung auszunehmen sind oder nur zu einem durch das Abkommen begrenzten Steuersatz besteuert werden können, oder

2. die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil sie von einer Person bezogen werden, die in diesem Staat nicht auf Grund ihres Wohnsitzes, ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Sitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist.


Nummer 2 gilt nicht für Dividenden, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind, es sei denn, die Dividenden sind bei der Ermittlung des Gewinns der ausschüttenden Gesellschaft abgezogen worden. Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die die Freistellung von Einkünften in einem weitergehenden Umfang einschränken, sowie Absatz 8 und § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes bleiben unberührt.



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