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Übungsleiterpauschale ins nächste Jahr 'verschieben'?

11. Juli 2020 18:29 |
Preis: 30,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Elisabeth v. Dorrien

Zusammenfassung

Kann ich Einkünfte aus einer Lehrtätigkeit steuerlich in das folgende Jahr verschieben, um die Übungsleiterpauschale zu nutzen?

Eine Verschiebung der Einkünfte ist nicht möglich. Es gilt das Zuflussprinzip, wonach Einkünfte in dem Jahr versteuert werden müssen, in dem sie zugeflossen sind.

Ich hatte regelmäßig und nachweisbar circa 3.000 EUR Einkünfte aus einer freiberuflichnr Lehrtätigkeit in einer Weiterbildungseinrichtung, die je nach Kursdatum zwischen Februar und April eines jeden Jahres ausbezahlt wurden. Dank der Übungsleiterpauschale war das meiste davon steuerfrei.

Der für Feburar-April 2020 vorgesehene Kurs wurde einmalig vorgezogen auf Ende 2019 und das Honorar dafür wurde noch im Jahr 2019 an mich überwiesen. In 2019 habe ich also circa 6000 EUR Einkünfte aus der Lehrtätigkeit und in 2020 gar keine.

Mir wäre logischerweise sehr Recht, wenn ich die zweiten 3000 EUR für den Kurs Ende 2019 steuerlich in das Jahr 2020 verschieben könnte, damit auch in 2020 die Übungsleiterpauschale greift und ich die zweiten 3000 EUR nicht voll versteuern muss.

Ist dies rechtlich zulässig unter dem Aspekt, dass die Regelmäßigkeit der Einkünfte in gleicher jährlicher Höhe nachgewiesen werden kann und hier nur die Terminverschiebung meines Kurses um 2-3 Monate nach vorne zu den für mich steuerlichen Nachteilen führt?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Leider sehe ich hier keine Möglichkeit zu einer Verschiebung der Einnahme. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG gilt das sog. Zuflussprinzip:

https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html

Nur bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel herum gibt es Ausnahmen vom Zufluss- oder Abflussprinzip. Bei dem in § 11 Abs. 1 S. 2 EStG genannten Zeitraum handelt es sich aber lediglich um zehn Tage. Diese Ausnahme greift hier insofern doppelt nicht, denn es fragt sich bereits, ob es sich bei der Übungsleiterpauschale um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Gesetzes handelt, aber der Zeitraum von 10 Tagen ist jedenfalls überschritten.

Ich bedaure, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!

Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin

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