Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider sehe ich hier keine Möglichkeit zu einer Verschiebung der Einnahme. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 EStG
gilt das sog. Zuflussprinzip:
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
Nur bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel herum gibt es Ausnahmen vom Zufluss- oder Abflussprinzip. Bei dem in § 11 Abs. 1 S. 2 EStG
genannten Zeitraum handelt es sich aber lediglich um zehn Tage. Diese Ausnahme greift hier insofern doppelt nicht, denn es fragt sich bereits, ob es sich bei der Übungsleiterpauschale um eine wiederkehrende Leistung im Sinne des Gesetzes handelt, aber der Zeitraum von 10 Tagen ist jedenfalls überschritten.
Ich bedaure, Ihnen nichts Günstigeres mitteilen zu können. Wenn noch etwas unklar geblieben ist, fragen Sie gerne nach. Vorerst verbleibe ich mit freundlichen Grüßen!
Elisabeth v. Dorrien
Rechtsanwältin
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