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Investition in Immobilie vor einer Scheidung

30. September 2007 17:33 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Mann und ich wollen uns einvernehmlich scheiden lassen, folgende Frage ist noch offen:
Etwa 25 Jahre lang haben wir in meinem Elternhaus, das meine Eltern mir vor Jahren übertragen haben, gelebt. Zwei Jahre vor unserer Trennung haben wir von gemeinsamem Geld den Keller des Hause für etwa 15.000 Euro trockenlegen lassen. Einen Monat später sind wir ausgezogen. Das Haus ist seitdem vermietet. Die Abschreibung der Investition läuft noch für die nächsten zwei Jahre und wird alleine mir zu Gute kommen, da mir allein das Haus gehört und auch nach der Scheidung gehören wird. Mein Mann ist zur Zeit arbeitslos und hat somit keine Steuerlast, die er durch Abschreibungen verkleinern könnte. Mein Mann möchte nun die Hälte der Steuerersparnis, die ich durch die Abschreibung über die nächsten zwei Jahre voraussichtlich haben werde (falls Miete und Einkommen konstant bleiben), von mir ausgezahlt bekommen. Ist das juristisch korrekt?
Es interessiert mich nicht das Gesetz, auf das er sich berufen könnte. Wenn Ihre Antwort nein ist, wüsste ich gerne, wie wir die Sache juristisch korrekt abwickeln sollten.

30. September 2007 | 19:05

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

einen direkten Anspruch auf die Hälfte der Steuerersparnis hat Ihr getrenntlebender Ehemann nicht.

Hingegen stehen Ihm andere Ansprüche zu, die insoweit diesen "Vorteil" ausgleichen könnten.

Zum einen könnte Ihr Mann, vorbehaltlich einer genaueren Prüfung, einen Unterhaltsanspruch haben. Im Rahmen dieses Anspruches kann sich der Steuervorteil auf Ihrer Seite einkommenserhöhend auswirken. Dieses wiederum würde zu einem höheren Unterhalt auf Seiten Ihres Mannes führen.

Eine weiterer Anspruch Ihres Mannes wäre der Zugwinnausgleichsanspruch.

Dieser Anspruch besteht zunächst einmal dem Grunde nach nur, wenn keine anderweitige Regelung hinsichtlich des Güterstandes getroffen worden ist.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren könnte Ihrem Mann ein Anspruch zu stehen. Vorbehaltlich weiterer zu berücksichtigender Vermögenswerte und möglicher Schulden auf beiden Seiten, besteht grundsätzlich ein Wertzuwachs der Immobilie seit Eheschließung.

Dieser Wertzuwachs ist sicherlich erhöht worden durch die Trockenlegung des Kellers. Wäre das Haus das einzige Vermögen, wäre die Hälfte des Wertzuwachses seit Eheschließung auszugleichen. Insoweit käme somit Ihrem Mann indirekt die Investition wieder zu Gute. Nochmals deutlich gemacht, der Ausgleich bezieht sich nur auf den Wertzuwachs des Hauses.

Beide genannten Ansprüche wären natürlich genau zu prüfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 1. Oktober 2007 | 19:47

Mein getrennt lebender Mann und ich interpretieren Ihre - im Ganzen sehr hilfreiche - Antwort in einem Punkt unterschiedlich. Hier seine Interpretation:

Die Trockenlegung des Kellers kann steuerlich über fünf Jahre verteilt werden. Diese steuerliche Abschreibung führt dazu, dass die Mieteinnahmen der nächsten zwei Jahre aus dem Haus in einem geringeren Maße zu versteuern sind und so der Ertragswert des Hauses steigt. Die Steuerersparnis ist als Wertzuwachs des Hauses und Zugewinn der Ehefrau zu berücksichtigen.

Ich dagegen verstehe Sie so, dass das Trockenlegen des Hauses meinem Mann indirekt zugute kommt, weil dadurch der Wert des Hauses wächst und dadurch der Zugewinnausgleich, den ich ihm zahlen muss; er aber keinen direkten Anspruch auf meine voraussichtliche Steuerersparnis hat. Die Steuerersparnis ist also nicht auf den Substanzwert des Hauses aufzuschlagen.

Wessen Interpretation ist korrekt?

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Oktober 2007 | 09:03

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Interpretation ist die zutreffende.

Die Steuerersparnis ist nicht Wertzuwachs des Hauses. Sie wirkt sich insoweit direkt "nur" auf die Einkommensituation aus.

Die Ersparniss ist nicht dem Substanzwert zuzuschlagen. Indirekt profitiert Ihr Mann, wie Sie auch zutreffend ausführen, am Wertzuwachs durch die Trockenlegung im Rahmen des Zugewinns.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle

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