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Intimsphäre gestört

| 16. Mai 2019 15:11 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


08:52

Guten Tag,
ich wohne zur Miete im EG in einem Mehrparteienhaus. Vor meinem Wohnzimmer gibt es einen kleinen Garten, den nur meine Nachbarn aus dem 4. STOCK nutzen dürfen. Diese haben allerdings schon 2 Balkone. Und ich habe weder das eine noch das andere und zahle meine Miete von 725 Euro warm. Bei Einzug wurde zwar gesagt der Garten darf nicht mitbenutzt werden mehr allerdings auch nicht. Es wurde nicht näher drauf eingegangen. Nun sitzen die Nachbarn direkt mit ihrem Kind unter meinem Wohnzimmerfenster und das jeden Tag bis 18 Uhr. Sie wollen auch nicht von den anderen Balkonen aus gesehen werden. Ich fühle mich beeinträchtigt, da ich das Fenster nicht öffnen kann. Es stört die Nachbarn auch nicht obwohl ich bereits diese schon angesprochen habe. Was kann ich hier rechtlich tun? Muss ich wieder ausziehen. IM Nachhinein wäre ich gar nicht eingezogen. Es ist eine Mietwohnung in FFM Nahe Stadtmitte.
Mit freundlichen Grüßen

16. Mai 2019 | 16:22

Antwort

von


(3181)
Marktstraße 17/19
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Tel: 0711-7223-6737
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Entscheidend ist zunächst, was im schriftlichen Mietvertrag steht - ich gehe momentan (solange ich nichts anderes von Ihnen höre) davon aus, dass da Garten nicht enthalten ist.

Die Nachbarn dürfen demnach nutzen, auch bis 18.00 Uhr.

Ein Fenster müssen Sie aber jederzeit öffnen können, was zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.

Auch übermäßiger Lärm durch die Nachbarn darf nicht entstehen, wenn diese im Garten sitzen.

Ansonsten haben Sie einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen die Nachbarn, als unmittelbarer Störer und gegen den Vermieter als mittelbarer Störer, der die Nachbarn abmahnen und denen notfalls kündigen muss.

Ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Mietvertrages wie auch eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit sehe ich aber nicht, letztere sowieso nur dann, wenn die Nutzung durch die Nachbarn grob rechtswidrig würde.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 16. Mai 2019 | 16:51

Vielen Dank.
müssen die Nachbarn die Sitzgelegenheiten direkt unter meinem Fenster räumen, da ich aufgrund dieser Störung meine Fenster nicht öffnen kann? Also ich fühle mich unwohl dann die Fenster zu öffnen, da es im EG ist.
Vielen Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. Mai 2019 | 08:52

Sehr geehrter Fragesteller,

ich antworte Ihnen gerne wie folgt:

Richtig, gerade in den Sommermonaten muss es Ihnen möglich sein, das Fenster zu öffnen bzw. zu kippen und auch in dieser Situation dürfen Sie nicht derart gestört werden, dass Ihnen insbesondere Lärmstörungen unzumutbar sind. Darauf sollten Sie ebenfalls bei dem Vermieter bzw. bei den Nachbarn hinweisen.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. Mai 2019 | 09:29

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 19. Mai 2019
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