Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist zunächst, was im schriftlichen Mietvertrag steht - ich gehe momentan (solange ich nichts anderes von Ihnen höre) davon aus, dass da Garten nicht enthalten ist.
Die Nachbarn dürfen demnach nutzen, auch bis 18.00 Uhr.
Ein Fenster müssen Sie aber jederzeit öffnen können, was zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört.
Auch übermäßiger Lärm durch die Nachbarn darf nicht entstehen, wenn diese im Garten sitzen.
Ansonsten haben Sie einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gegen die Nachbarn, als unmittelbarer Störer und gegen den Vermieter als mittelbarer Störer, der die Nachbarn abmahnen und denen notfalls kündigen muss.
Ein Anfechtungsrecht hinsichtlich des Mietvertrages wie auch eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit sehe ich aber nicht, letztere sowieso nur dann, wenn die Nutzung durch die Nachbarn grob rechtswidrig würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank.
müssen die Nachbarn die Sitzgelegenheiten direkt unter meinem Fenster räumen, da ich aufgrund dieser Störung meine Fenster nicht öffnen kann? Also ich fühle mich unwohl dann die Fenster zu öffnen, da es im EG ist.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Richtig, gerade in den Sommermonaten muss es Ihnen möglich sein, das Fenster zu öffnen bzw. zu kippen und auch in dieser Situation dürfen Sie nicht derart gestört werden, dass Ihnen insbesondere Lärmstörungen unzumutbar sind. Darauf sollten Sie ebenfalls bei dem Vermieter bzw. bei den Nachbarn hinweisen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt