Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind abweichende Regelungen von § 16 WEG
durch Teilungserklärung möglich. In dieser kann z. B. eine Bestimmung enthalten sein, was die Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums Aufgabe der WEG ist, aber andererseits die Instandsetzung von Fenstern vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu tragen ist (bestätigt OLG Düsseldorf WuM 1999,350
).
Die abweichende Verteilung erfordert eine entsprechende Vereinbarung/Teilungserklärung (BGHZ 130,304
). Eine Zulassung des Mehrheitsbeschlusses in der Teilungserklärung ist jedoch möglich.
Eine Änderung durch die nicht zugelassen Mehrheitsbeschlusses nichtig (BGH NJW 2000,3500
).
Es wird also sowohl auf die Teilungserklärung als auch auf die konkrete Beschlussfassung ankommen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 29.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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29.06.2006
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12:12
Antwort
vonRechtsanwalt Stefan Steininger
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