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Fenster defekt

14. Januar 2021 19:56 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Wer ist für den Austausch defekter Fenster in einer Eigentumswohnung zuständig und muss die Kosten dafür tragen?

Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Daher ist die Gemeinschaft für den Austausch defekter Fenster zuständig und muss auch die Kosten dafür übernehmen, sofern es keine abweichenden Vereinbarungen gibt. Der betroffene Eigentümer muss einen Beschluss über den Austausch herbeiführen. Bei einem Defekt hat er in der Regel einen durchsetzbaren Anspruch auf Austausch gegen die Gemeinschaft.

Ich besitze eine Eigentumswohnung und habe Problem mit mein Fenster. Das Fenster hat zwischen den Gläsern Feuchtigkeit und durch die Feuchtigkeit ist das Fenster schon sehr blind. Es kam eine Firma vorbei und hat einen Kostenvoranschlag gemacht. Jetzt soll aber die Gemeinschaft zustimmen ob es ausgetauscht wird oder nicht da Fenster zur Gemeinschaft laut Vertrag gehören.
Jetzt meine Frage : Fuer mich handelt es doch um einen Defekt, da das Fenster nicht mehr so gut isoliert und erbkindet, da muss es doch ausgetauscht werden ohne Abstimmung oder liege ich da falsch?

14. Januar 2021 | 21:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da liegen Sie leider falsch. Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG bzw. § 22 WEG a.F.; § 19 Absatz 2 Nr.2 WEG n.F.) und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG ). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon zwar abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zweifel bleibt es aber bei der gesetzlichen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17 ).

Sie müssen daher einen Beschluss über den Austausch herbeiführen und - sofern dieser abgelehnt oder nicht zufriedenstellend beschlossen wird – Beschlussanfechtungsklage erheben. Bei einem Defekt des Fensters kann man davon ausgehen, dass Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Austausch der Fenster gegen die Gemeinschaft haben. Gibt es keine wirksamen abweichenden Regelungen, muss die WEG auch die Kosten für den Austausch tragen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

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