Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da liegen Sie leider falsch. Die Fenster nebst Rahmen stehen gemäß § 5 Abs. 2 WEG
zwingend im Gemeinschaftseigentum. Dies hat nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung zur Folge, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für ihren Austausch zuständig ist (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG
bzw. § 22 WEG a.F.; § 19 Absatz 2 Nr.2 WEG
n.F.) und die damit verbundenen Kosten zu tragen hat (§ 16 Abs. 2 WEG
). Durch Vereinbarung können die Wohnungseigentümer hiervon zwar abweichen, sofern sie eine klare und eindeutige Regelung treffen. Im Zweifel bleibt es aber bei der gesetzlichen Zuständigkeit (BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17
).
Sie müssen daher einen Beschluss über den Austausch herbeiführen und - sofern dieser abgelehnt oder nicht zufriedenstellend beschlossen wird – Beschlussanfechtungsklage erheben. Bei einem Defekt des Fensters kann man davon ausgehen, dass Sie einen durchsetzbaren Anspruch auf Austausch der Fenster gegen die Gemeinschaft haben. Gibt es keine wirksamen abweichenden Regelungen, muss die WEG auch die Kosten für den Austausch tragen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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