Sehr geehrte Fragenstellerin,
Ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich Ihnen anhand des geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworten möchte.
Bitte beachten Sie, dass hier lediglich eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen kann, die ein ausführliches Beratungsgespräch nicht ersetzt.
Zu Frage 1 und 2:
Internetkäufe stellen sog. "Fernabsatzverträge" dar (§312 (b) BGB
. Bei derartigen Verträgen steht aufgrund eindeutiger gesetzlicher Regelung allein "Verbrauchern" ein Widerrufsrecht nach § 312
(d), 355 BGB
zu.
Dem gegenüber haben Unternehmer kein gesetzliches Widerrufsrecht. Als Unternehmer gilt, wer gewerblich handelt oder selbstständig tätig ist, § 14 BGB
.
Die Einschränkung, wonach für Freiberufler, also Selbstständige, kein Widerrufsrecht gilt, entspricht damit der gesetzlichen Regelung, und ist somit grundsätzlich wirksam.
Zu Frage 3 und 4:
Grundsätzlich hat derjenige, der sich auf ein bestimmtes Recht beruft, dessen Voraussetzungen zu beweisen.
Daher müssten Sie beweisen, dass sie letztlich nicht als "Unternehmer" sondern als "Privatperson" (Verbraucher) gehandelt haben.
Zwar müsste auch der Händler nachweisen, dass Sie "Unternehmer" sind, allerdings hat er bereits die ihm möglichen Anhaltspunkte dargelegt (Google-Eintrag). Diesen "ersten Anschein" müssen Sie durch besondere Nachweise erschüttern.
Dieser Nachweis ist für Sie meines Erachtens nach dem geschilderten Sachverhalt möglich.
Maßgeblich ist, "wofür" Sie die Bilder bestellt haben.
War der Kauf zu rein privaten Zwecken (Dekoration der Privaträume), so handelten sie als Verbraucher. Wenn die Bilder allerdings für Ihre berufliche Tätigkeit bestimmt waren, so handelten Sie als "Unternehmer".
Entscheidend ist daher, ob es sich bei Ihrem "Arbeitszimmer" um einen Raum handelt, der Ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin zugeordnet werden kann. Dies wäre bspw. der Fall, wenn Sie dort Akten bearbeiten oder Beratungsgespräche führen.
Aus dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ergibt sich allerdings, dass Sie derartige Tätigkeiten allein in Ihren (externen) Büroräumen ausüben.
Damit wäre das "Arbeitszimmer" als Privatraum zu werten.
Damit bestand der Zweck Ihrer Bestellung in rein privaten Gründen, sodass Sie als Verbraucher anzusehen sind, und Ihnen das gesetzliche Widerrufsrecht aus § 312d BGB
zusteht.
Grundsätzlich unschädlich ist dabei, dass der Google-Eintrag Ihre Berufsbezeichnung benennt.
Es kommt allein auf den verfolgten Zweck an.
(so auch: BGH, Urt. v. 30.09.2009 - VIII ZR 7/09
)
Zu Frage 5:
Bei einem Widerruf hat der Händler auch die Kosten für den Rücktransport zu übernehmen, § 357 Abs. 1 Satz 2 BGB
. Voraussetzung ist lediglich, dass der Wert der zurückgesendeten Bilder einen Betrag von 40 EUR übersteigt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen natürlich gern zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre hilfreiche Beantwortung. Ist der Betrag von € 40,-- pro Bild zu betrachten oder kommt es auf den Gesamtwert der Bestellung an?
Sehr verehrte Fragenstellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Es kommt für die Transportkosten auf den (Gesamt)Wert der zurückgesendeten (!) Bilder an.
Das heißt:
Sollten Sie zB. zwei Bilder mit einem Wert von je 25 EUR zurücksenden, muss der Händler die Transportkosten übernehmen (Gesamtwert der Rücksendung = 50 EUR)
Sollten Sie jedoch zB. zwei Bilder mit einem Wert von je 15 EUR zurücksenden wollen, müsste der Händler die Kosten nicht übernehmen (Gesamtwert der Rücksendung = 30 EUR)
Sehr verehrte Fragenstellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Es kommt für die Transportkosten auf den (Gesamt)Wert der zurückgesendeten (!) Bilder an.
Das heißt:
Sollten Sie zB. zwei Bilder mit einem Wert von je 25 EUR zurücksenden, muss der Händler die Transportkosten übernehmen (Gesamtwert der Rücksendung = 50 EUR)
Sollten Sie jedoch zB. zwei Bilder mit einem Wert von je 15 EUR zurücksenden wollen, müsste der Händler die Kosten nicht übernehmen (Gesamtwert der Rücksendung = 30 EUR)