Sehr geehrte Ratsuchende,
da es sich bei eBay um eine private Verkaufsplattform handelt, sind die dort vereinbarten Bedingungen zu berücksichtigen.
Die eBay-Bedingungen zum Sperren lauten:
"Käufer sperren
Wenn Sie an bestimmte eBay-Mitglieder nicht verkaufen möchten, können Sie diese in Ihre Liste gesperrter Käufer aufnehmen. Mitglieder, die auf dieser Liste aufgeführt sind, können so lange keine Gebote für Ihre Angebote abgeben, bis Sie sie wieder von der Liste entfernen. Sie können bis zu 5.000 Mitgliedsnamen sperren."
Es ist danach weder ein Grund notwendig, noch eine vorherige Mitteilung erforderlich.
Leider ist das Sperren also zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 17.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin True-Bohle,
was ist, wenn man bereits Schmuckteile eines Ensembles ersteigert hat und durch die Sperrung an den Rest nicht mehr rankommt.
Die erworbenen Einzelteile bräuchte man eigentlich auch nicht mehr?! Hier entsteht ein nicht vorhergesehener Schaden durch die Sperrung
Vielen Dank für Antwort.
Sehr geehrte Ratsuchende,
auch dann bleibt es bei der Zulässigkeit der Sperrung.
Die Auktionen beziehen sich immer auf Einzelstücke. Es wurde ja eben nicht das Ensemble versteigert, so dass das Risiko der Vollständigkeit bei Ihnen liegt.
Vielleicht lassen Sie einfach die Restteile durch Dritte ersteigern. Aber die Sperrung ist rechtens.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle