Sehr geehrter Fragensteller,
vorweg ist forlgendes festzuhalten:
Die Bezeichnung als Betrüger dürfte den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB als auch den Tatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB erfüllen. Eine Betrugshandlung ihrerseits kann ich nach Ihrer Schilderung nämlich nicht erkennen.
Zur Frage 1.:
Ich empfehle, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens mit der Angelegenheit zu beauftragen. Dieser wird den Verkäufer schriftlich auffordern, die beleidigenden Äußerungen zukünftig zu unterlassen. Für den Fall, dass es dennoch zu weiteren Beleidigungen kommt, wäre über eine Unterlassungsklage nachzudenken. Zur Vorbereitung einer solchen Klage sollten Sie schon jetzt alle Beweise sichern, die die Äußerungen des Verkäufers belegen. Insbesondere wäre es interessant, ob die Bewertung des Verkäufers, aus der sich die Beleidigung bzw. Verleumdung als Betrüger ergibt - trotz bereits erfolgter Löschung - noch zugänglich ist. Eine Nachfrage bei dem Onlineportal sollte hierüber Klarheit geben.
Auch eine Strafanzeige wegen der oben genannten Delikte kommt in Betracht. Im Rahmen eines gegebenenfalls eingeleiteten Strafverfahrens würde Sie als Zeuge benannt werden. Auch hier wäre ein Auszug der im Onlineportal veröffentlichten Bewertung hilfreich.
Zur Frage 2.:
Hinsichtlich der Äußerungen wäre ein Schadensersatz nach § 823 BGB dann vom Verkäufer zu leisten, wenn Ihnen hierdurch ein tatsächlicher und nachweisbarer Schaden entstanden ist. In Betracht käme hier ein Schmerzensgeld dessen Höhe im Bereich von rund 100,00 bis 300,00 EUR liegen dürfte. Auch hier gilt jedoch, dass die Beleidigung bzw. Verleumdung und auch der erlittene Schaden von Ihnen zu beweisen ist.
Auch die durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abwehr weiterer beleidigender Äußerungen entstehenden Kosten können Sie sich gegebenenfalls vom Verkäufer im Wege des Schadensersatzes erstatten lassen. Dies würde direkt vom Anwalt veranlasst werden.
Hinsichtlich eventueller Schadensersatzansprüche wegen der Falschlieferung wären die näheren Umstände zu überprüfen. Dies ist aus der Ferne und mangels genauerer Angaben aber leider nicht seriös möglich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Abschließend erlaube ich mir folgenden Hinweis:
Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.