Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie aus dem Kaufvertrag nur verpflichtet, dem Käufer die Felgen gegen Zahlung des Kaufpreises zu übergeben. Ein Anspruch auf Herausgabe Ihrer Telefonnummer hat der Käufer regelmäßig nicht. Sollte zur Kaufabwicklung eine telefonische Absprache tatsächlich zwingend notwendig sein (was bestenfalls bei Selbstabholung der Felgen durch den Käufer denkbar wäre), reicht es auch aus, wenn der Käufer Ihnen seine Telefonnummer nennt und Sie ihn (mit unterdrückter Nummer) anrufen.
Allerdings ist der Kaufvertrag für Sie zunächst einmal bindend, Sie müssen dem Käufer die Felgen gegen Zahlung des Kaufpreises also je nach Vereinbarung übergeben oder zusenden, siehe § 433 BGB
. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wäre nur möglich, wenn ein solches Rücktrittsrecht ausdrücklich vereinbart wäre oder der Käufer Anlass zum Rücktritt gegeben hätte (z.B. bei Verzug mit der Kaufpreiszahlung), siehe § 346 BGB
. Ansonsten käme nur in Betracht, sich aufgrund einer Anfechtung gemäß § 119 BGB
vom Kaufvertrag zu lösen. Allerdings fehlt es hier wohl an einem Anfechtungsgrund, da der vergessene Urlaubsantritt wohl nicht als verkehrwesentliche Eigenschaft angesehen werden kann. Zudem könnte der Käufer auch bei erfolgreicher Anfechtung Schadensersatz gemäß § 122 BGB
geltend machen.
Wenn der Käufer auf telefonischen Kontakt besteht, brauchen Sie ihm also bestenfalls einen Rückruf anbieten, aber nicht Ihre Telefonnummer herauszugeben. Den Kaufvertrag werden Sie aber grundsätzlich erfüllen müssen, da ansonsten Schadensersatzansprüche des Käufers drohen (es sei denn der Käufer ist ebenfalls mit einer Aufhebung des Kaufvertrages einverstanden). Wurde in der Auktion eine bestimmte Lieferzeit angegeben, sollte diese Zeit auch eingehalten werden. Ist eine Kaufabwicklung vor Ihrem Urlaub nicht mehr möglich, sollten Sie wenn möglich einen Freund oder Verwandten/Bekannten um das Versenden bzw. die Bereitstellung der Felgen zur Selbstabholung bitten. Vielleicht lässt sich der Käufer aber auch darauf ein, dass die Kaufabwicklung erst nach Ihrem Urlaub stattfindet.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
7. August 2012
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19:43
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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