Guten Tag,
das sind sehr berechtigteFragen. Hier die aktuelle Rechtslage dazu:
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1⃣ Darf der Anbieter beim Umzug eine neue Mindestvertragslaufzeit beginnen lassen?
Nein, nicht mehr.
Seit dem Inkrafttreten des geänderten Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 (§ 60 Abs. 1 TKG) gilt:
„Wechselt der Verbraucher wegen eines Umzugs den Wohnsitz, kann der Anbieter keine neue Mindestvertragslaufzeit für den bestehenden Vertrag verlangen."
Das bedeutet:
Der Vertrag läuft am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen (soweit technisch möglich) und endet frühestens zum ursprünglich vereinbarten Termin. Eine Verlängerung der Laufzeit allein wegen des Umzugs ist unzulässig, auch wenn das „im Kleingedruckten" steht.
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2⃣ Was, wenn die Leistung am neuen Wohnort schlechter ist?
Auch dazu enthält das TKG eine Regelung (§ 57 Abs. 4 TKG):
Der Anbieter muss Ihnen die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort bereitstellen. Wenn das technisch nicht möglich ist (hier nur noch 16 Mbit/s statt vorher deutlich schneller), steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.
Der Anbieter darf dann für maximal 3 Monate eine angemessene Entschädigung verlangen (höchstens die Grundgebühr), der Vertrag endet dann aber.
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3⃣ Muss der Anbieter auf die Verlängerung hinweisen?
Ja – aber wie oben gesagt:
Er darf seit 2021 keine neue Mindestlaufzeit wegen des Umzugs mehr ansetzen. Selbst wenn das im Kleingedruckten steht, wäre das eine unwirksame Vertragsklausel, weil sie gegen § 60 Abs. 1 TKG verstößt.
Vorher (vor 12/2021) war eine Vertragsverlängerung bei einem „neuen Anschlussvertrag" nach Umzug nicht ausdrücklich verboten, aber auch damals hätte der Anbieter klar und transparent auf eine neue Laufzeit hinweisen müssen (§ 305c BGB, überraschende Klauseln sind unwirksam).
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Zusammenfassung:
✅ Seit dem 01.12.2021 darf 1&1 keine neue Mindestvertragslaufzeit beim Umzug verlangen.
✅ Wenn die zugesagte Leistung am neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, steht ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 57 Abs. 4 TKG).
✅ Hinweise „im Kleingedruckten" auf eine neue Laufzeit sind unwirksam.
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Empfehlung:
✔ Schriftlich (per Einwurfeinschreiben) widersprechen und sich auf § 60 Abs. 1 TKG berufen.
✔ Sonderkündigung erklären, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann (§ 57 Abs. 4 TKG).
✔ Frist setzen, z. B. 14 Tage, um die Kündigung zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wilke
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