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Internetanbieter Vertragserneuerung bei Umzug

8. Juli 2025 18:21 |
Preis: 30,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo,
wir haben folgendes Problem:

Meine Freundin ist vor Kurzem in eine andere Stadt gezogen und hat den Umzug telefonisch bei ihrem Internet-Anbieter(1&1) gemeldet. Am Telefon wurde ihr mitgeteilt, dass der Umzug problemlos sei und sie nur eine E-Mail zur Bestätigung erhalten würde. Es wurde nicht erwähnt, dass durch den Umzug eine neue Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten beginnt.

Am neuen Wohnort ist nur noch eine deutlich langsamere Verbindung (16 Mbit/s) verfügbar. Vor dem Umzug war sie über sechs Jahre Kundin am alten Standort – mit deutlich besserer Leistung.

Inzwischen ist Glasfaser am neuen Wohnort verfügbar (zum Zeitpunkt des Umzugs noch nicht) – allerdings nur von einem anderen Anbieter, daher möchten wir wechseln.

Unsere Fragen:

Ist es rechtlich zulässig, dass eine neue Mindestvertragslaufzeit beginnt, ohne dass darüber am Telefon explizit informiert wurde?

Gibt es hier eine Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung?

Wäre der Anbieter verpflichtet gewesen, auf die Vertragsverlängerung deutlich hinzuweisen? (Der Hinweis findet sich nur im Kleingedruckten.)

Vielen Dank vorab für die Einschätzung.

8. Juli 2025 | 19:00

Antwort

von


(1757)
Alexander-Puschkin-Str. 59
39108 Magdeburg
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Andreas-Wilke-__l108520.html
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Guten Tag,

das sind sehr berechtigteFragen. Hier die aktuelle Rechtslage dazu:



1⃣ Darf der Anbieter beim Umzug eine neue Mindestvertragslaufzeit beginnen lassen?

Nein, nicht mehr.
Seit dem Inkrafttreten des geänderten Telekommunikationsgesetzes (TKG) zum 1. Dezember 2021 (§ 60 Abs. 1 TKG) gilt:

„Wechselt der Verbraucher wegen eines Umzugs den Wohnsitz, kann der Anbieter keine neue Mindestvertragslaufzeit für den bestehenden Vertrag verlangen."

Das bedeutet:
Der Vertrag läuft am neuen Wohnort zu den bisherigen Bedingungen (soweit technisch möglich) und endet frühestens zum ursprünglich vereinbarten Termin. Eine Verlängerung der Laufzeit allein wegen des Umzugs ist unzulässig, auch wenn das „im Kleingedruckten" steht.



2⃣ Was, wenn die Leistung am neuen Wohnort schlechter ist?

Auch dazu enthält das TKG eine Regelung (§ 57 Abs. 4 TKG):
Der Anbieter muss Ihnen die vertraglich vereinbarte Leistung auch am neuen Wohnort bereitstellen. Wenn das technisch nicht möglich ist (hier nur noch 16 Mbit/s statt vorher deutlich schneller), steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu.

Der Anbieter darf dann für maximal 3 Monate eine angemessene Entschädigung verlangen (höchstens die Grundgebühr), der Vertrag endet dann aber.



3⃣ Muss der Anbieter auf die Verlängerung hinweisen?

Ja – aber wie oben gesagt:
Er darf seit 2021 keine neue Mindestlaufzeit wegen des Umzugs mehr ansetzen. Selbst wenn das im Kleingedruckten steht, wäre das eine unwirksame Vertragsklausel, weil sie gegen § 60 Abs. 1 TKG verstößt.

Vorher (vor 12/2021) war eine Vertragsverlängerung bei einem „neuen Anschlussvertrag" nach Umzug nicht ausdrücklich verboten, aber auch damals hätte der Anbieter klar und transparent auf eine neue Laufzeit hinweisen müssen (§ 305c BGB, überraschende Klauseln sind unwirksam).



Zusammenfassung:

✅ Seit dem 01.12.2021 darf 1&1 keine neue Mindestvertragslaufzeit beim Umzug verlangen.
✅ Wenn die zugesagte Leistung am neuen Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, steht ein Sonderkündigungsrecht zu (§ 57 Abs. 4 TKG).
✅ Hinweise „im Kleingedruckten" auf eine neue Laufzeit sind unwirksam.



Empfehlung:

✔ Schriftlich (per Einwurfeinschreiben) widersprechen und sich auf § 60 Abs. 1 TKG berufen.
✔ Sonderkündigung erklären, weil die vereinbarte Leistung nicht erbracht werden kann (§ 57 Abs. 4 TKG).
✔ Frist setzen, z. B. 14 Tage, um die Kündigung zu bestätigen.


Mit freundlichen Grüßen
RA Wilke


ANTWORT VON

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