Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst besten Dank für die prompte Erhöhung des ausgelobten Einsatzes. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür angedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Dies voraus geschickt antworte ich weiter wie folgt:
Im Rahmen des aufgeworfenen Fragenkomplexes sind die zivilrechtliche und die strafrechtliche Seite zu trennen. Auch aus Gründen der Übersichtlichkeit werde ich im Folgenden die zivilrechtliche und die strafrechtliche Fragestellung unter den Punkten 1 und 2 beantworten.
Punkt 1:
Wenn Sie bei eBay ein Gebot abgeben, so kommt damit ein für Sie verbindlicher Kaufvertrag zu Stande, wenn Sie zu letzt der Höchstbietende sind. Alleine der Umstand, dass der "zweite" von Ihnen ersteigerte Artikel auf fremde Rechnung erworben wurde, begründet zu Ihren Gunsten noch kein Zurückbehaltungsrecht.
Fraglich bleibt allerdings, ob der Verkäufer vom Kaufvertrag überhaupt wirksam zurückgetreten ist. Nach erster Einschätzung wäre der Verkäufer wirksam zurückgetreten, wenn Sie sich zur Vorausbezahlung verpflichtet haben, der Verkäufer Ihnen eine Frist zur Zahlung gesetzt hat und Sie dennoch ohne Angabe von berechtigten Gründen nicht bezahlt haben.
Punkt 2 :
a) Zunächst veröffentliche ich an dieser Stelle den Wortlaut des § 263 StGB
, der den Tatbestand des Betrugs wie folgt beschreibt:
§ 263 StGB
Betrug
„(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) 1In besonders schweren Fällen ...“
Beim sogenannten <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://de.wikipedia.org/wiki/Eingehungsbetrug" target="_blank"> Eingehungsbetrug</a> täuscht der Betrüger über seine Absicht, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit auch tatsächlich erfüllen zu wollen.
Sie sollten folglich, insbesondere gegenüber dem Verkäufer bzw. den Ermittlungsbehörden, mit Äußerungen wie z. B: „ habe zwei Artikel gekauft, habe aber erstmal nur einen bezahlt, da der zweite Artikel nicht von mir persönlich gekauft wurde...“ vorsichtig sein, da Sie mit einer solchen Aussage dem Betrugstatbestand sehr nahe kommen.
b) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird gemäß § 267 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn Sie in der beschriebenen Angelegenheit „ unrelevante“ Daten unkenntlich gemacht haben, so erfüllt das nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung. Schließlich sind Sie nicht verpflichtet, Ihnen völlig unbekannten Personen, Ihre Kontoauszüge komplett vorzulegen.
Dennoch bewegen Sie sich nach erster Einschätzung alles in allem auf sehr dünnem Glatteis.
Auch wenn Ihnen letztlich kein Betrug bzw. keine Urkundenfälschung nachgewiesen werden könnte, so droht in jedem Fall eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, in welcher der Verkäufer auch Schadensersatz wegen der unter Umständen unberechtigten Zahlungsverweigerung geltend machen könnte.
Ich empfehle, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
Zu viele Sorgen sollten Sie sich jedoch nicht machen. Schließlich wissen auch die Gerichte, dass Email`s ohne weiteres sehr leicht gefälscht werden können.
Dennoch sollten Sie alles in allem die Angelegenheit nicht auf die leichte Schulter nehmen, da Ihnen insbesondere in zivilrechtlicher Hinsicht wegen der nach erster Einschätzung unberechtigten Zahlungsverweigerung die Geltendmachung weiterer Forderungen droht.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen (Button mit grünem Pfeil – unten auf dieser Seite).
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Austraße 9 ½
89407 Dillingen a.d.Donau
Tel./ Fax: 09071 – 2658
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Guten Abend, ich bedanke mich für Ihre Antwort.
Bin ersteinmal etwas beruhigter.
Mir war nicht bewusst das ich durch gewisse Äußerungen dem Betrugsbestand nahe komme, drücke mich anscheinend oft unglücklich aus. Danke für dne Hinweis.
Der Verkäufer hatte mir KEINE Frist gesetzt zur Zahlung des zweiten Artikels. Wollte erst herausfinden wer aus meiner Familie den Artikel erstanden hat, ich nutze den Ebay Account nicht alleine.
Der Verkäufer trat dann aber einfach von der Transaktion zurück.
Also denken sie wenn ich es richtig verstanden habe das mir rein Strafrechtlich wenig passieren kann, falls es zu einer Anzeige kommt. ?
Leider kann ich ja aber nicht wirklich beweisen das der Verkäufer Sachen manipuliert, es ist eine Vermutung aufgrund einiger Äußerungen des Verkäufers. Habe nur den Screenshoot (Onlinebanking Beleg, Bild) und ein paar EMails als Beweis sozusagen.
Der Artikel kostete 20,45.
Also bleibt mir nur erst einmal ab zu warten. Abwarten was kommt sei es Straf oder Zivilrechtlich.?
Heb zwar Rechtsschutzversicherung brauchte aber nie einen Anwalt gebraucht. Kann mir finanz. keine teuren Rrehtstreit leisten :(
Ich bedanke mich aber sehr für Ihre Antwort und das sie sich die Zeit genommen haben.
mfg
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Wenn der Verkäufer keine Frist gesetzt hat, so gehe ich zwar davon aus dass seine Rücktrittserklärung nicht gemäß den Vorgaben des im folgenden nachlesbaren http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__323.html" target="_blank"> § 323 BGB
</a> erfolgte und unter Umständen der Kaufvertrag immer noch Gültigkeit hat.
Allerdings macht es wenig Sinn, den gekauften Gegenstand zu bezahlen, wenn der Verkäufer nun nicht mehr am Vertrag festhält und Sie sogar des Betrugs und der Urkundenfälschung bezichtigt. In wie weit es Ihnen gelänge, vorgenommene Manipulationen des Verkäufers an den von Ihnen übersendeten Unterlagen im Streitfall zu beweisen, kann ich ohne nähere Angaben nicht beurteilen. Allerdings gehe ich davon aus, dass der Verkäufer sich wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, wenn er nämlich den Inhalt des von Ihnen übersendeten Belegs verfälscht hat. Sollte der Verkäufer so dreist sein, sie anzuzeigen, so sollte er mit einer Bestrafung nach § 164 StGB
rechnen:
§ 164 Falsche
„Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.“
Ich schlage vor, dass Sie den Rücktritt in einem kurzen Antwortschreiben akzeptieren und die Beschuldigungen entschieden zurückweisen.
Im Übrigen rechne ich nicht mit einer Klage des Verkäufers vor dem Zivilgericht. Schliesslich wäre für eine solche Klage das Amtsgericht an Ihrem Wohnsitz örtlich zuständig.
Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
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Ich bitte zu entschuldigen, dass der Link zu § 323 aus technischen Gründen nicht funktioniert hat. Daher veröffentliche ich den Gesetzestext hier:
§ 323 BGB
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder
3.
besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) 1Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) 1Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist."