Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie am Ende der Auktion Höchstbietender waren, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Sie können daher nach Zahlung Lieferung des Artikels verlangen. Dass Sie den Artikel bereits teurer weiterverkauft haben, berechtigt den Verkäufer nicht zum Rücktritt. Ebenso sind Sie verpflichtet, den über das andere Auktionshaus geschlossenen Kaufvertrag zu erfüllen.
Setzen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Lieferung. Verweigert der Verkäufer weiterhin die Lieferung, können Sie diese auf Kosten des Verkäufers einklagen. Hierfür sollten Sie dann einen auf Kaufrecht spezialisierten Anwalt einschalten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 27.12.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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