Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bitte übersenden Sie mir den Gesellschaftsvertrag / Satzung der U.G. (gerne auch per E-Mail), da es für die Beantwortung dieser Frage auf dortige Klauseln entscheidend ankommen kann. Ich komme dann auf Ihr Anliegen unmittelbar zurück.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Christian Schilling, Dipl.-Jur.
Der Gesellschaftsvertrag wurde auf Basis des gängigen IHK Musterprotokoll zur Gründung einer UG erstellt.
Der Geschäftsführer ist von der Beschränkung des §181
des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.
Sehr geehrter Fragesteller,
das von Ihnen verwendet IHK-Musterprotokoll kenne ich nicht. Es gibt in Deutschland eine Vielzahl von Industrie- und Handelskammern. Meine Frage nach dem Gesellschaftsvertrag zielt darauf ab, ob im Gesellschaftsvertrag ein Wettbewerbsverbot für Gesellschafter vereinbart worden ist und wenn ja, ob diese Vereinbarung im Einzelnen wirksam ist oder nicht. Musterprotokolle enthalten solche Regelungen allerdings meist nicht. Bitte prüfen Sie dies nach.
Gesellschafter: Abgesehen von solchen Sonderregelungen besteht grundsätzlich kein allgemeines Wettbewerbsverbot für Gesellschafter.
Hiervon bestehen Ausnahmen:
- Beherrschender Mehrheitsgesellschafter (hier nicht der Fall, da jeder ein Drittel hält) -,
- Besonders personalistisch geprägte GmbH / U.G. (dies könnte gegebenenfalls der Fall sein, wenn Geschäftsanteile an Personen oder Familien gebunden sind etc.) -,
- Im Einzelfall treudwidrige Verwendung von Geschäftschancen, bspw. wenn der Kundenkontakt zuerst über die gemeinsame U.G. kam und Sie diesen für Ihre eigene U.G. verwenden -,
Nach Auflösung der Gesellschaft und/oder Ihrem Ausscheiden besteht ohne vertragliche Regelung kein Wettbewerbsverbot, d.h. Ihrem Vorhaben steht dann nichts im Wege.
Geschäftsführer: Problematisch ist Ihre Geschäftsführerstellung. Diese geht mit der Pflicht einher, alles zu unterlassen, was der GmbH/U.G. schaden könnte, insbesondere mit einem umfassenden Wettbewerbsverbot.
Sie müssten also in jedem Falle Ihre Position als Geschäftsführer niederlegen. In einem weiteren Schritt wäre zu prüfen, was der Geschäftsführerdienstvertrag vorsieht. Meistens enthalten solche Verträge Wettbewerbsklauseln, deren Umfang und Wirksamkeit im Einzelfall zu prüfen ist. Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für Geschäftsführer sind oft unwirksam. Ohne Einblick in den Anstellungsvertrag lässt sich dies allerdings nicht beantworten.
Zusammenfassung: Als Minderheitsgesellschafter können Sie der U.G. wahrscheinlich Konkurrenz machen, wenn Sie ausscheiden in jedem Falle. Als Geschäftsführer dürfen Sie dies nicht, im Falle des Ausscheidens kommt es hier auf den Vertrag an.
Mit freundlichen Grüßen
Schilling / Rechtsanwalt