Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Über die ordnungsgemäße Instandsetzung und Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums entscheidet die Eigentümergemeinschaft in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 WEG
) durch Mehrheitsbeschluß (§ 25 WEG
). Die dafür anfallenden Kosten tragen alle Eigentümer gemeinschaftlich (§ 16 Abs. 2 WEG
) im Verhältnis ihrer Anteile.
Würde über die Kostenverteilung und -berechnung keine spezielle Vereinbarung getroffen, besteht die Möglichkeit, dass Sie sich bei der konkreten Berechnung der Kosten an § 2 Absatz 1 Satz 2 der Betriebkostenverordnung orientieren. Danach dürfen Sach- und Arbeitsleistungen der Eigentümer mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte. Da bei „nicht offiziell" erbrachten Eigenleistungen ohne Rechnungsstellung aber grundsätzlich die werkvertraglichen Mängelansprüche nicht bestehen, also das Risiko mangelhafter Ausführung bei der Eigentumgemeinschaft liegt, sind in der Praxis Abschläge bei der Zahlung des Werklohnes in Höhe von 10 % - 50 % (je nachdem, ob der ausführende Eigentümer eine entsprechende Ausbildung hat oder handwerklicher „Laie" ist) gegenüber der Ausführung durch einen offiziell beauftragten Handwerker üblich. Es könnte also durchgerechnet werden, was ein offiziell beauftragter Handwerker für die in Eigenleistung erbrachten Instandsetzungsarbeiten netto verlangt hätte und hiervon der oben genannte Abschlag abgezogen werden. Die Kosten für das benötigte Material und Arbeitsmittel können Sie dagegen in der Höhe geltend machen, wie sie tatsächlich entstanden sind (hier wird es ja entsprechende Rechnungen über den Einkauf geben).
An den so errechneten Gesamtkosten könnte dann der nicht an der Instandsetzung beteiligte Eigentümer im Verhältnis seines Anteils an der Gemeinschaft beteiligt werden.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
12. Mai 2012
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15:42
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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