Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Zunächst ist zwischen den Frage des Umfangs der durchgeführten Arbeiten sowie der Frage einer etwaigen Kostentragungspflicht zu unterscheiden.
Da der Auftrag zur Reparatur des Fahrzeuges von Ihnen als damaligem Eigentümer des Wagens erteilt worden ist, wurden Sie auch Vertragspartner der Werkstatt. Durch die Rückabwicklung des ursprünglichen Kaufvertrages hat sich hieran nichts geändert. Dass die BMW Werkstatt nun Sie zum Begleichen der Rechnung auffordert ist somit grundsätzlich berechtigt. Etwas anderes könnte sich lediglich dann ergeben, wenn zwischen allen drei beteiligten Parteien (Sie, Händler, Werkstatt) ausdrücklich vereinbart worden wäre, dass nunmehr der Händler Vertragspartner der Werkstatt sein und Sie ersetzen soll. Hiervon gehe ich jedoch nicht aus. (es wird zudem vorausgesetzt, dass es sich bei dem Händler und der Werkstatt um unterschiedliche Personen handelt).
In diesem Falle sind Sie trotz der Rückabwicklung des Kaufvertrages auch weiterhin Schuldner des hiervon unabhängigen Werkvertrages und müssen auch die Rechnung bezahlen.
Möglicherweise kommen Rückgriffsansprüche Ihrerseits gegen den Händler in Betracht, d.h. unter gewissen Umständen können Sie den Rechnungsbetrag vom BMW Händler zurückverlangen. Da aber nach Ihren Angaben die Rückabwicklung des Kaufvertrages individuell ausgehandelt worden ist, kommen die die gesetzlichen Vorschriften über etwaige Gewährleistungsrechte nicht unmittelbar zur Anwendung.
Entscheidend ist vielmehr, welche Regelungen Sie mit dem Händler bei Abschluss des Rückabwicklungsvertrages getroffen haben. D.h. wurde die Rückabwicklung des Fahrzeuges in repariertem oder in unrepariertem Zustand vereinbart? Sollte die Rückabwicklung erst nach Abschluss der Reparaturmaßnahmen erfolgen, oder bereits davor? Wurden hinsichtlich dieser Fragen keine eindeutigen Regelungen zwischen Ihnen und dem Händler getroffen, so muss die Vereinbarung einer Auslegung unterzogen werden, die aus der Ferne und ohne genaue Kenntnis aller Einzelheiten des Falles nicht möglich ist. Wurden diese Punkte jedoch mit dem Händler besprochen, so bitte ich Sie, mir diese gegebenenfalls mittels der Nachfragefunktion mitzuteilen.
Allgemein ist jedoch der Standpunkt durchaus vertretbar, dass der Händler zum Zeitpunkt der Vereinbarung genaue Kenntnis von der anstehenden Reparatur hatte und ihm somit die Möglichkeit zur Verfügung stand, einer solchen zu widersprechen, wäre er mit der Kostenübernahme nicht einverstanden gewesen.
Eine eindeutige Beantwortung der Frage, ob Ihnen Rückgriffsansprüche gegen den Händler zustehen, ist unter den zur Verfügung stehenden Informationen leider nicht möglich.
Hinsichtlich Ihrer zweiten Frage kann ich Ihnen folgende Auskunft geben: Nach Ihren Schilderungen wurde der Auftrag zur Durchführung der Inspektion unbedingt gegeben. D.h. es wurde nicht vereinbart, dass die Werkstatt mit deren Durchführung zuwarten und erst nach einer entsprechenden Rücksprache mit Ihnen nach der Reparatur beginnen sollte. In diesem Falle sind Sie zudem auch zur Bezahlung dieser Kosten verpflichtet. Eine Durchführung der Inspektion könnte allenfalls dann als ungerechtfertigt angesehen werden, wenn diese offensichtlich überflüssig gewesen wäre, etwa dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr zur reparieren gewesen wäre. Aus Ihrer Sachverhaltsschilderung kann jedoch entnommen werden, dass dies gerade nicht der Fall war.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort geholfen zu haben.
Bitte beachten sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und bereits geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer anderen Beurteilung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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