Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier dürfte schon eine arglistige Täuschung des Verkäufers im Sinne des § 123 BGB
vorliegen, die zur Anfechtung und Rückabwicklung des Kaufvertrages berechtigt. Denn der Verkäufer hat wider besseren Wissens behauptet, dass das Fahrzeug keinesfalls mehr als 86.000 km gelaufen ist. Auf die im Kaufvertrag versteckte pauschale Aussage, dass der Tacho wahrscheinlich manipuliert wurde, kann er sich dann aber nicht berufen. Der Verkäufer muss über eine ihm bekannte erhebliche Abweichung der Laufleistung aufklären, vgl. z.B. OLG Köln, Urteil vom 13.03.2007 – 22 U 170/06
.
Daneben kommt auch eine Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Absatz 2 BGB
) in Betracht. Denn Sie sind beim Kauf von einer deutlich niedrigeren Laufleistung ausgegangen.
Zudem dürften Ihnen auch Gewährleistungsrechte gemäß der §§ 437 ff. BGB
zustehen. Denn der Verkäufer hat Ihnen ausdrücklich zugesichert, dass die Laufleistung 86.000 km nicht übersteigt. Bei einer solchen Zusicherung kann sich der Verkäufer auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen, vgl. z.B. AG München, Urteil vom 11.12.2009, AZ 122 C 6879/09
.
Sie sollten daher unverzüglich schriftlich per Einschreiben (und vorab per E-Mail oder Fax) gegenüber dem Verkäufer die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung über die tatsächliche Laufleistung erklären. Hilfsweise erklären Sie in dem Schreiben zudem die Anfechtung wegen eines Irrtums über die Laufleistung, höchst hilfsweise den Rücktritt aufgrund des erheblichen Abweichens von der zugesicherten Laufleistung. Fordern Sie unter Fristsetzung von 14 Tagen die Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
Verweigert der Verkäufer die Rückabwicklung, sollten Sie nach Fristablauf einen auf Vertragsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der gerichtlichen Durchsetzung beauftragen. Auch eine Strafanzeige wegen Betruges (§ 263 StGB
) und Tachomanipulation (22b StVG) sollte dann geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 12.02.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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