Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Die beabsichtigte Übertragung des Hauses an Ihre Schwester zwecks Begleichung von Schulden wird voraussichtlich nach § 131 InsO
anfechtbar sein. Hiernach ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,
- wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.
Eine sogenannte inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO
liegt u.a. dann vor, wenn dem Gläubiger anstelle der Leistung, die er zu fordern hat, etwas an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gegeben wird. Die Begleichung der Schulden durch Übertragung des Hauses wird diese Inkongruenz erfüllen. Denn Geldschulden sind grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen.
Weiterhin ist gemäß § 133 Abs. 2 InsO
ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO
) und damit auch mit der Schwester des Schuldners geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. D.h. falls Sie mit Ihrer Schwester einen Kaufvertrag über das Haus in Spanien schließen, müssen Leistung und Gegenlseitung gleichwertig sein. Bei jedem wirtschaftlichen Vorteil Ihrer Schwester, wie z.B. Zahlungserleichterung, Teilerlass, Stundung, Kreditgewährung, wird der Vertrag der Anfechtung unterliegen. Es wird Ihnen daher angeraten werden müssen, das Haus nicht erheblich unter dem Verkehrswert zu veräußern.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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