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Insolvenzverfahren in Deutschland

25. Juni 2012 15:58 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Hallo,
folgenden Fall:
ich habe 2010 die Erbschaft meines verstorbenen Mannes angenommen.
Darunter war ein schuldenfreies Haus in Spanien und eine Hypothek belastendes Haus mit Grundstück in Deutschland. Weil ich arbeitslos bin, war ich finanziell nicht in der Lage allein die Restschuld zurück zu zahlen. So das das Haus in Deutschland zwangsversteigert wurde.
Danach blieb noch eine Restschuld von ca. 80.000€ übrig.
Ich möchte nun Insolvenz anmelden. Damit ich das Haus in Spanien nicht ganz verliere, will ich es vor dem Insolvenzantrag, an meine Schwester verkaufen um ebenfalls bei ihr noch Schulden zu begleichen. Kann ich diese Entscheidung vor dem Insolvenzantrag tätigen, ohne das der Verkauf rückgängig gemacht wird?
Oder wie kann ich das Haus in Spanien vor der Insolvenz schützen bzw. vorher verkaufen?
mfg

25. Juni 2012 | 17:41

Antwort

von


(531)
Schönbornstr. 41
60431 Frankfurt
Tel: 069 - 523140
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Jutta-Petry-Berger-__l102476.html
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Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:

Die beabsichtigte Übertragung des Hauses an Ihre Schwester zwecks Begleichung von Schulden wird voraussichtlich nach § 131 InsO anfechtbar sein. Hiernach ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

- wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
- wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, dass sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

Eine sogenannte inkongruente Deckung im Sinne des § 131 InsO liegt u.a. dann vor, wenn dem Gläubiger anstelle der Leistung, die er zu fordern hat, etwas an Erfüllungs statt oder erfüllungshalber gegeben wird. Die Begleichung der Schulden durch Übertragung des Hauses wird diese Inkongruenz erfüllen. Denn Geldschulden sind grundsätzlich durch Barzahlung zu erfüllen.

Weiterhin ist gemäß § 133 Abs. 2 InsO ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138 InsO ) und damit auch mit der Schwester des Schuldners geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden, anfechtbar. Die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. D.h. falls Sie mit Ihrer Schwester einen Kaufvertrag über das Haus in Spanien schließen, müssen Leistung und Gegenlseitung gleichwertig sein. Bei jedem wirtschaftlichen Vorteil Ihrer Schwester, wie z.B. Zahlungserleichterung, Teilerlass, Stundung, Kreditgewährung, wird der Vertrag der Anfechtung unterliegen. Es wird Ihnen daher angeraten werden müssen, das Haus nicht erheblich unter dem Verkehrswert zu veräußern.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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