Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichtes bestimmt sich nach § 3 InsO
. Danach ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren allgemeinen Gerichtsstand, § 13 ZPO
haben. Da Sie in Deutschland leben und wahrscheinlich aufgrund der langen Zeit auch gemeldet sind und Ihren Lebensmittelpunkt haben, wird das jeweilige Insolvenzgericht an Ihrem Wohnort zuständig sein.
Insoweit können Sie einen Antrag auf Eröffnung nur bei dem in Ihrem Gerichtsbezirk zuständigen Insolvenzgericht in Deutschland stellen.
Eine Besonderheit ergibt sich dann, wenn Sie im Ausland belegenes Vermögen, z.B. Immobilien haben. Dann besteht die Möglichkeit des Insolvenzverwalters in Deutschland oder eines Gläubigers ein sog. Sekundärinsolvenzverfahren zu beantragen.
Ein Sekundärinsolvenzverfahren kann gemäß der Europäischen Insolvenzverordnung über ein Vermögensteil im Ausland eröffnet werden, wenn bereits in einem anderen Mitgliedsstaat der EU ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde. Hierzu wird ein eigener Sekundärinsolvenzverwalter bestellt
Gem. Art. 29 EUInsVO steht das Antragsrecht dem Hauptinsolvenzverwalter oder einem Gläubiger zu. Das Sekundärverfahren unterliegt dem Recht des Staates, in dem es eröffnet wird und beschränkt sich auf das Vermögen des Schuldners, in dem Mitgliedstaat (Österreich), in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde.
Mit Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens hat das Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 17 Abs. 1 EuInsVO
keine Wirkung mehr auf die Vermögensgegenstände, die im Staat des Sekundärverfahrens gelegen sind.
Das Sekundärinsolvenzverfahren ist einem Liquidationsverfahren vergleichbar.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
1. Oktober 2009
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23:22
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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