Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes wie folgt:
Zunächst wird die Bank die Fälligsstellung des Kontos an die Schufa melden. Dies Meldung könnte auch schon erfolgt sein. Dies hat zur Folge, dass Sie anderweitig nicht mehr kreditwürdig sind, weil aufgrund des negativen Schufa-Eintrages Ihre Bonität auch negativ ist. Das bedeutet, anderweitige Kredite oder Handylaufzeitverträge fallen aus.
Dann kann die Bank die Forderung, die sie gegen Sie hat titulieren lassen. Sie wird hierzu erst einen Mahnbescheid beantragen, und dann einen Vollstreckungsbescheid. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann sie einen Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung des Geldes bei Ihnen beauftragen. Kommt der Gerichtsvollziher zu Ihnen, und Sie können nicht zahlen, dann wird er Ihnen unter Umständen eine eidesstattliche Versicherung abnehmen. In dieser müssen Sie ihre kompletten Vermögensverhältnisse offen legen, z.B. Ihre Konten angeben. Wenn die Konten bekannt der Bank bekannt sind, kann sie - soweit dort überhaupt Guthaben oder Kreditrahmen verfügbar ist, diesbezügliche Pfändungen veranlassen.
Problematisch ist es, wenn Sie das Kreditkonto angezapft haben, nachdem der Insolvenzantrag gestellt worden ist. Insoweit könnte Betrug vorliegen, weil Sie in Kauf genommen haben könnten, dass Sie die Schuld nicht zurückzahlen können. Diesen Betrug entdeckt aber keiner, wenn die Bank keine Strafanzeige macht. Dass sie eine Strafanzeige macht, halte ich für unwahrscheinlich. Sollte Sie dies doch tun, hätten Sie - wenn Sie strafrechtlich nicht vorbelastet sind - mit einer Geldstrafe zwischen 20 und 30 Tagessätzen, die zusammen ein Monatseinkommen ergeben, zu rechen. Ebenso gut kann das Verfahren aber auch ohne Bestrafung eingestellt werden. Für wahrscheinlicher halte ich dagegen, dass sich die Bank im Insolvenzverfahren darauf beruft, dass die Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. Wenn das Insolvenzgericht dies genauso sieht, wird die Forderung von der Retsschuldbefreiuung ausgenommen, und Sie müssen sie irgendwann bezahlen.
An Ihrer Stelle würde ich allen Gläubigern nunmehr sofort Mitteilung machen. Möglicherweise enthaften Sie sich auf diese Weise zivilrechtlich wie strafrechtlich. Es wäre nicht gut, wenn jetzt noch ein Gläubiger Leistungen an Sie erbringt, die Sie für sich verwenden.
Bezüglich Pfändung von Wohnungseinrichtungen würde mir generell keine Sorgen machen. Wenn Sie keine besonderen Luxus und High-Tech-Gegenstände haben, dann wird sich eine Pfändung kaum lohnen. Das einzige, was ich hier für denkbar halte, ist die Pfändung eines PKW. Die Sachen Ihrer Freundin können nicht gepfändet werden. Der Gerichtsvollzieher prüft die Eigentsumverhältnisse grundsätzlich nicht. Ausnahme: Rechte Dritter sind offenkundig vorhanden: das wäre der Fall, wenn Ihre Freundin bei Pfändungsversuch eines Gegenstandes sagt:" Der gehört aber mir !" Falls Ihre Freundin grad nicht da ist, kann sie Pfändung anfechten oder klagen. Aber wie gesagt, eine Pfändung von Sachen aus Ihrer Wohnung halte ich für unwahrscheinlich: die Sachen müssten so wertvoll sein, dass bei einer Zwangsversteigerung noch was für den Gläubiger überbleibt.
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens kommt es aber auch zu einer Vermögensverteilung, so dass Sie im Prinzip das abzugeben haben, was durch eine Pfändung oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auchg bei Ihnen zu holen wäre.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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