Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt:
Voraussetzung für einen Antrag auf Eröffnung der Insolvenz ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes.
Ein Insolvenzgrund für natürliche Personen liegt bei Zahlungsunfähigkeit und bei drohender Zahlungsunfähigkeit vor. Bei juristischen Personen ist neben der Zahlungsunfähigkeit und der drohenden Zahlungsunfähigkeit außerdem die Überschuldung ein Insolvenzgrund.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine derzeit fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Das ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. Nur vorübergehende Zahlungsunfähigkeit ist dagegen kein Insolvenzgrund.
Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, also wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen
Soweit ein Insolvenzgrund vorliegt, sollte unmittelbar ein Insolvenzantrag bei dem zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Hinsichtlich der bestehenden Forderung droht bei einer vereinzelten Gläubigerbefriedigung eine Gläubigerbenachteiligung anderer Gläubiger. Insoweit sollten Sie keine Zahlungen an einzelne Gläubiger (Sozialversicherungsträger) vornehmen, wenn Sie andere Gläubiger dadurch benachteiligen.
Hinsichtlich des Klageverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens das anhängige Klageverfahren unterbrochen. Der Prozess kann durch den Insolvenzverwalter unter den Voraussetzungen des § 86 InsO
wieder aufgenommen werden.
Erfolgt dies nicht hat der Kläger seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Anmeldung obliegt der Prüfung des Insolvenzverwalters. Demnach ist eine Erwiderung auf die Klage nicht mehr erforderlich, wenn der Antrag auf Insolvenz wie vorgesehen gestellt wird.
Ich hoffe Ihnen einen entsprechenden Überblick verschafft zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Könnten Sie mir bitte konkrekt darauf Antworten, ob bei offenen Sozialversicherungsbeiträgen (Krankenkassenbeiträge meiner Mitarbeiter) wie bereits beschrieben, die Insolvenz bzw. eine Restschuldbefreiung abgewiesen werden kann.
Vielen Dank für ihre Hilfe.
Sehr geehrte Ratsuchende,
alleine die offenen Sozialversicherungsbeiträge begründen bei Antrag auf Eröffnung der Insolvenz kein Versagungsgrund der Restschukdbefreiung.
Die Versagung der Restschuldbefreiung richtet sich nach § 290 InsO
.
Mit besten Grüßen
RA Schröter
§ 290
Versagung der Restschuldbefreiung
(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn
1. der Schuldner wegen einer Straftat nach den §§ 283
bis 283c
des Strafgesetzbuchs rechtskräftig verurteilt worden ist,
2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3. in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag dem Schuldner Restschuldbefreiung erteilt oder nach § 296 oder § 297 versagt worden ist,
4. der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder
6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
(2) Der Antrag des Gläubigers ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird.