Sehr geehrte Fragestellerin,
leider wird Ihnen hier wohl tatsächlich nichts anderes übrig bleiben, als das weitere Geschehen abzuwarten und sich dann erstmal an den Insolvenzverwalter wenden.
Nach Ihrer Schilderung spricht zwar vieles dafür, dass es sich tatsächlich um eine Reise handelt, bei der das Pauschalreiserecht anwendbar wäre. Allerdings müsste dann das Geld oder zumindest die Anzahlung an den Veranstalter (also Dragoman) gezahlt worden sein und dieser hätte dann den Sicherungsschein ausgeben müssen. Wenn dieser aber gar kein Geld erhalten hat entfällt diese Pflicht.
Bei der Buchung mehrerer Leistungen würde zwar auch das Reisebüro zum Veranstalter fungieren, allerdings hätte dieses dann selbst direkt den Sicherungsschein gemäß § 651w Absatz 3 BGB
ausgeben müssen:
Zitat:§ 651w Vermittlung verbundener Reiseleistungen
(1) Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist,....()...
(2)......
(3) Nimmt der Vermittler verbundener Reiseleistungen Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegen, hat er sicherzustellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen von dem Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zu erbringen sind oder Entgeltforderungen anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 noch zu erfüllen sind und im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Vermittlers verbundener Reiseleistungen
1. Reiseleistungen ausfallen oder
2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen nicht befriedigter anderer Unternehmer im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nachkommt.
Hat sich der Vermittler verbundener Reiseleistungen selbst zur Beförderung des Reisenden verpflichtet, hat er zudem die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zum Zeitpunkt der Rückbeförderung sicherzustellen. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vermittlers verbundener Reiseleistungen und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich. § 651r Absatz 2 bis 4 sowie die §§ 651s und 651t sind entsprechend anzuwenden.
(4)....
Eine andere Alternative wäre noch, dass das Reisebüro ein Treuhandkonto für Kundengelder eingerichtet hat, dann hätte man Sie aber eigentlich nicht auf die Anmeldung zu Tabelle verweisen dürfen.
Einzige Möglichkeit für Sie ist es sich jetzt an den Versicherer zu wenden und dort Ihre Ansprüche geltend zu machen. Es wird allerdings ohne Vorliegen eines Sicherungscheins schwer werden. Sie müssen daher zunächst STA Travel bzw. den noch einzusetzenden endgültigen Insolvenzverwalter auffordern, Ihnen noch einen Sicherungsschein auszuhändigen und sich damit an die Versicherung wenden.
Wenn dies allerdings ablehnt wird müssten Sie im Grunde erstmal auf den Sicherungsschein klagen und diesen dann bei der Versicherung einlösen. Eine andere und schnellere Lösung um an Ihr Geld zu kommen gibt es aber wohl nicht.
Falls die Versicherungssumme nicht ausreicht können Sie dann Ihre Restforderung immer noch zur Insolvenztabelle anmelden, werden aber wohl nicht viel erhalten.
Ich hoffe Ihre Frage zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen trotz der wenig positiven Auskunft noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke