Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vollstreckungsbescheid stellt eine vollstreckbare Urkunde dar, aus der der Gläubiger die Vollstreckung betreiben kann. Einwendungen gegen einzelne Position aus dem Vollstreckungsbescheid sind hier nicht mehr möglich, da der Vollstreckungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Insoweit bedarf es hier auch keiner Begründung der angefallen Kosten, Mahngebühren sowie Zinsen. Ausgewiesene Beträge in dem Vollstreckungsbescheid können daher nicht mehr beanstandet werden.
Die Forderungsaufstellung weicht in der Regel von dem Vollstreckungsbescheid ab, da die Gerichtskosten für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid sowie die Rechtsanwaltskosten in einem Betrag in dem Vollstreckungsbescheid ausgewiesen werden. Soweit Sie den Vollstreckungsbescheid vorliegen haben (Din A 3) wird auf der linken Seite eine Aufschlüsselung der Kosten vorgenommen.
Grundsätzlich sind in der Forderungsaufstellung Beträge und Zinsen bis zum Erlass des Vollstreckungsbescheides durchsetzbar. Die Verjährung der Forderungen aus dem Vollstreckungsbescheid verjährt zudem erst nach dreißig Jahren. Beträge, die nach Erlass der Vollstreckungsbescheides angefallen sind, unterliegen der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren. Dies gilt für verauslagte Kosten sowie Zinsen.
Zur weiteren Vorgehensweise empfehle ich zunächst eine Kopie des Vollstreckungstitels sowie eine Bevollmächtigung des mit der Durchsetzung befassten Inkassounternehmens anzufordern, soweit diese noch nicht vorliegt.
Im weiteren erheben Sie Einrede der Verjährung für die Zinsen und Kosten, die nach Erlass des Vollstreckungsbescheides angefallen sein sollen. Jedenfalls sind Zinsen ab 2008 (Datum des Erlasses des Vollstreckungsbescheides bis zum 31.12.2014) verjährt. Fordern Sie hier eine korrigierte Forderungsaufstellung an.
Ab dem 01.01.2015 können zudem nur Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz abgerechnet werden, soweit es sich nicht um eine Geldschuld aus einer gewerblichen Tätigkeit handelt.
Sobald Ihnen eine korrigierte Forderungsaufstellung vorliegt, empfehle ich dann der Gegenseite ein Vergleichsangebot zu unterbreiten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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