Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1. Wie soll ich mich gegenüber dem Inkassobüro verhalten? Ich gehe davon aus, dass die Forderungen gegen mich an diese Inkassobüro verkauft wurden.
Wenn die Gläubigerin bisher durch einen Rechtsanwalt vertreten wurde, sollten Sie sich mit dem Inkassobüro in Verbindung setzen und von dort eine Vollmacht anfordern, die die Beauftragung des Inkassobüros nachweist.
Weiter sollten Sie sich mit dem Rechtsanwalt in Verbindung setzen und nachfragen, ob dessen Mandat nach wie vor besteht. Auf diesem Wege wird sich sicherlich Ihr weiterer Ansprechpartner ermitteln lassen.
Im Weiteren sollten Sie dann eine ausführliche Forderungsaufstellung anfordern, aus der sich die einzelnen Schuldpositionen, Ihre Zahlungen und die Verrechnung Ihrer Zahlungen ersehen lässt. Anhand dieser Forderungsaufstellung können Sie dann den Restbetrag ermitteln bzw. überprüfen.
2. Bei mir wurde nie der Versuch der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher unternommen, also dürften doch ausser den Zinsen keine weiteren Kosten zu der im Vollstreckungsbescheid genannten Summe hinzukommen?
Durch den Ratenzahlungsvergleich an sich können weitere Kosten entstanden sein. Dazu sollten Sie die damalige Vereinbarung noch einmal prüfen.
Weitere Kosten könnten sich ggf. im Zusammenhang mit der nicht gezahlten Rate ergeben haben.
Dies können Sie sicherlich anhand der Forderungsaufstellung überprüfen. Falls sich dort unberechtigte Positionen finden, sollten Sie diesen Positionen und der Verrechnung mit bereits geleisteten Zahlungen schriftlich widersprechen und ggf. einen Rechtsanwalt beauftragen.
3. Mittlerweile hat sich meine finanzielle Lage wesentlich verbessert, so dass ich die Angelegenheit möglichst schnell bereinigt haben will und die restliche Summe auf einmal bezahlen könnte. An wenn sollte ich mich wenden damit ich möglichst schnell den Schuldtitel gegen mich zurückbekomme?
Ein Anspruch auf Herausgabe des Schuldtitels wird aus § 371 BGB
hergeleitet und setzt die vollständige Begleichung der (berechtigten) Schuld voraus. Ihren Ansprechpartner und den richtigen Zahlungsempfänger sollten Sie wie oben erläutert bei den Beteiligten erfragen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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