Sehr geehrte Fragestellerin,
1. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, aus dem ohne weiteres vollstreckt werden kann. Die von Ihnen eingelegte sofortige Beschwerde ändert daran erst einmal nichts, da sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sie sollten daher beim Beschwerdegericht beantragen, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbescheids vorläufig auszusetzen (§ 570 Abs. 2, 3 ZPO
). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts.
Solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist, kann es sich empfehlen, die Forderung erst einmal unter Vorbehalt zu begleichen, und zwar, um Vollstreckungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten abzuwenden. Sie können auch die Gegenseite darüber informieren, dass Sie Beschwerde eingelegt haben und um eine Stundung bis zur Entscheidung bitten.
2. Die Ziffer 2300 aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) betrifft vorgerichtlich entstandene Gebühren. Ob Sie diese übernehmen müssen, hängt davon ab, welchen Inhalt der Vergleich hat, den Sie abgeschlossen haben. Wenn Sie die vorgerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich übernommen haben und der Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche abgilt, dann müssen Sie die Kosten nicht tragen.
Üblicherweise werden die Kosten »gegeneinander aufgehoben«, d. h. die Gerichtskosten geteilt und die eigenen Anwaltskosten trägt die jeweilige Partei selbst. Wenn Sie ohne Anwalt verhandelt haben, kann es allerdings sein, dass man Sie mit den Feinheiten des Kostenrechts überrumpelt hat und Sie die Kosten der Gegenseite voll übernommen haben. Ohne Kenntnis des Wortlauts des Vergleichs kann ich dies allerdings nicht beurteilen.
Falls Sie die vorgerichtliche Gebühr zahlen müssen, können Sie sich auf die Anrechnung nach Zahlung der gerichtlichen Anwaltsgebühren berufen (§ 15a Abs. 2 RVG
).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
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