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Inkassoforderung zulässig ?

9. April 2010 10:57 |
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Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre

Sehr geehrter Anwalt,

1. Frage: Aufgrund eines Vergleichs eines AG erhielt ich im Januar 2010 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über ca. 500.-€. Es fand keine Quotelung statt, die Gerichtskosten wurden mir voll angerechnet.

Da mir der Streitwert inzwischen zu viel zu hoch erschien (bei einer mündl. Verhandlung wurde ich regelrecht über den Tisch gezogen), legte ich fristgerecht (binnen 14 Tage) Widerspruch (sprich Beschwerde ein).
Es tat sich nichts.
Im März dann kam dann ein Beschluss (über gleichen Betrag), mit folgendem Satz:

Der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wird nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Mehrere Begründungen wurden wurde danach angegeben.

Ich wartete daraufhin auf eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, es kam anders:

4 Tage später kam eine Forderungsangelegenheit eines Inkassobüro´s !

Ist in diesem Fall die Inkasso - Forderungsangelegenheit zulässig bzw. berechtigt?

In dem Kostenfestsetzungsbeschluss (Kopie von der gegnerischen Seite) ist ein Stempel eines Gerichtvollziehers Feb. 2010, es war nie ein GV bei mir, sonst wäre ja eine Benachrichtigungskarte in meinem Briefkasten oder sonstiges Schreiben gewesen!

2. Frage: Ursprünglich (vor dem Vergleich) besteht eine Gebührenrechnung (Kostennote) vom Mai 2009 des gegnerischen Anwalts von 230.- €, davon 173.- € 2300 VV Geschäftsgebühr.

Ist diese Forderung noch gültig und wenn ja, die GG wird doch dann ca. zur Hälfte mit der Verfahrensgebühr verrechnet, wie soll das geschehen, wenn die Verfahrensgebühr evt. bei Inkasso bereits bezahlt ist?

Vielen Dank für Ihre Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin,

1. Der Kostenfestsetzungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel, aus dem ohne weiteres vollstreckt werden kann. Die von Ihnen eingelegte sofortige Beschwerde ändert daran erst einmal nichts, da sie keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Sie sollten daher beim Beschwerdegericht beantragen, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbescheids vorläufig auszusetzen (§ 570 Abs. 2, 3 ZPO ). Die Entscheidung steht im Ermessen des Gerichts.

Solange die Vollziehung nicht ausgesetzt ist, kann es sich empfehlen, die Forderung erst einmal unter Vorbehalt zu begleichen, und zwar, um Vollstreckungsmaßnahmen und die damit verbundenen Kosten abzuwenden. Sie können auch die Gegenseite darüber informieren, dass Sie Beschwerde eingelegt haben und um eine Stundung bis zur Entscheidung bitten.

2. Die Ziffer 2300 aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV RVG) betrifft vorgerichtlich entstandene Gebühren. Ob Sie diese übernehmen müssen, hängt davon ab, welchen Inhalt der Vergleich hat, den Sie abgeschlossen haben. Wenn Sie die vorgerichtlichen Kosten nicht ausdrücklich übernommen haben und der Vergleich alle gegenseitigen Ansprüche abgilt, dann müssen Sie die Kosten nicht tragen.

Üblicherweise werden die Kosten »gegeneinander aufgehoben«, d. h. die Gerichtskosten geteilt und die eigenen Anwaltskosten trägt die jeweilige Partei selbst. Wenn Sie ohne Anwalt verhandelt haben, kann es allerdings sein, dass man Sie mit den Feinheiten des Kostenrechts überrumpelt hat und Sie die Kosten der Gegenseite voll übernommen haben. Ohne Kenntnis des Wortlauts des Vergleichs kann ich dies allerdings nicht beurteilen.

Falls Sie die vorgerichtliche Gebühr zahlen müssen, können Sie sich auf die Anrechnung nach Zahlung der gerichtlichen Anwaltsgebühren berufen (§ 15a Abs. 2 RVG ).


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt

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