Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Aus dem rechtskräftigen Titel kann 30 Jahre lang die Vollstreckung gegen Sie betrieben werden, § 197 I Nr. 3 BGB
. Der Gläubiger ist daher nicht darauf angewiesen, sich einen neuen Titel gegen Sie zu beschaffen, sondern kann aus dem vorhanden Titel vollstrecken und damit auch in Ihr Konto pfänden, falls ihm dieses Konto bekannt ist.
Eine Vorprüfung durch den Gerichtsvollzieher ist nicht erforderlich. Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung Ihres Kontos wird durch das Vollstreckungsgericht erlassen. Wenn durch die Kontopfändung Ihr unpfändbares Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen betroffen wird, müssen Sie entsprechende Anträge auf Freigabe stellen, falls es tatsächlich zur Pfändung kommt.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können Sie sicher vermeiden, wenn Sie sich mit dem Gläubiger z.B. auf eine Ratenzahlung einigen und für die Dauer der Ratenzahlung einen Verzicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vereinbaren. Ansonsten werden Sie mit dem weiteren Risiko einer Zwangsvollstreckung leben müssen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 23.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Es gibt leider auch Ratenpläne die so geschickt aufgebaut sind, dass Sie Ihre ursprüngliche Schuld sogar noch vergrößern, anstatt, dass Ihre Schuld trotz der regelmässig bezahlten Raten sinkt. Der Trick ist ganz einfach, wenn man ihn kennt. Sie zahlen zwar jeden Monat kleine Raten, doch reichen diese Raten nicht mal für die fälligen Verzugszinsen, die im Ratenplan eingerechnet sind, aus. So ändert sich an dem ursprünglichen Schuldbetrag nichts, schlimmstenfalls wird er sogar jeden Monat größer, obwohl Sie regelmässig zahlen.
Mit der Leistung der ersten Raten erkennen Sie die Berechtigung der Forderung an!
Frage:
Bekomme ich sofort vom Inkassobüro oder vom Vollstreckunsgericht mitgeteitl, dass mein Konto gepfändet wird? Kann ich den Antrag auf Freigabe vor der Pfändung stellen, damit es gar nicht erst dazu kommt?
Bevor Sie derartigen pauschalen Aussagen vertrauen, sollten Sie sich vielleicht einmal konkret anhand Ihrer Unterlagen beraten lassen.
Die Kontopfändung wird zunächst dem Kreditinstitut zugestellt und erst danach dem Schuldner. Der Schuldner soll nicht vorab gewarnt werden. Das Gesetz sieht aber in § 835 III ZPO
eine vierwöchige Frist vor, in der Freigabeanträge gestellt werden kann, sofern Guthaben vorhanden ist, das nicht der Pfändung unterliegt.