Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Inkassounternehmen wird den Besitz an dem vollstreckbaren Titel haben. Zu klären ist, ob das Inkassounternehmen hier aus eigenen Recht handelt oder für die damalige Firma. Im letzteren Fall dürfte die Zwangsvollstreckung in der Tat unzulässig sein.
Soweit das Inkassounternehmen aber aus eigenen Recht hier die Zwangsvollstreckung betreibt, werden Sie hiergegen keine Einwendungen tätigen können.
2. Zur weiteren Vorgehensweise sollte Sie Einsicht in die Vollstreckungsakte bei dem Gerichtsvollzieher nehmen. Vorsorglich sollten Sie einen Nachweis einholen, dass das betreffende Unternehmen nicht mehr existiert.
Soweit das Inkassounternehmen die Forderung in Vollmacht des Unternehmens geltend macht, legen Sie gegen die Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers Erinnerung ein. Dies können Sie bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes vornehmen.
Sollte das Inkassounternehmen die Vollstreckung aus einem eigenen Recht betreiben, empfehle ich, dass Sie sich vergleichweise einigen, wobei aber der Vergleichsbetrag aufgrund der finanziellen Situation nicht zu hoch ausfallen dürfte.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
In den Mahnung des Inkassobüro und dem Schreiben des Gerichtsvollzieher wird die ehemalige Firma immer im Betreff erwähnt. Soll ich mit meiner Rückfrage bis zum Termin am 13.11. bei dem Gerichtsvollzieher warten oder vorher wegen der Vollmacht anfragen?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Fragen Sie unbedingt vorher nach. Möglicherweise läßt sich der Termin noch verhindern oder aber Sie haben Zeit mit dem Gläubiger eine Vereinbarung zu treffen. Ich gehe davon aus, dass das Inkassounternehmen die Forderung aus eigenem Recht geltend macht, was die Vorlage einer Abtretungserklärung voraussetzt.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt