Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Kanzlei muss sowohl die Tatsache darlegen und beweisen, dass überhaupt ein Vertrag bestanden hat als auch, dass Ihnen die Mahnungen zugesandt wurden.
Gelingt ersteres nicht, so wird die Grundforderung nicht erfolgreich geltend gemacht werden können.
Sollte das Zweitgenannte (also der Zustellungsnachweis) nicht gelingen, wird jedenfalls die Geltendmachung der Verzugskosten scheitern. Hierunter fallen die Kosten der Kanzlei genauso wie etwa die Verzugszinsen oder Mahnkosten der Telekom.
Wenn Ihre Freundin sich also zu 100 Prozent sicher ist, dass ein Vertrag nicht geschlossen wurde, sollte sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen, da der oben genannte Beweis nicht gelingen wird.
Die Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert. Teilen Sie mir diesen in der Nachfragefunktion mit. Gehen hierbei nur von der Hauptforderung aus.
Ob die errechneten Kosten dann von der Gegenseite zu tragen sind, hängt von weiteren Faktoren ab. Ein Erstattungsanspruch besteht z.B. dann, wenn der Kanzlei bekannt ist oder grob fahrlässig unbekannt geblieben ist, dass die Schuld nicht besteht. Dies kann durchaus dann angenommen werden, wenn mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass ein vertraglichen Verhältnis zum Telekommunikationsunternehmen nicht bestanden hat.
In jedem Fall müssen die Kosten bei gerichtlicher Inanspruchnahme von der Kanzlei getragen werden.
Sollten Sie weiteren Beratungsbedarf in der Angelegenheit haben, stehe ich Ihnen gerne zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.10.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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