Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
1.
Sie sind nicht in Zahlungsverzug, da die Forderung nicht gegen Sie gerichtet ist.
Ihr Sohn dürfte sich allerdings in Zahlungsverzug befinden. Üblicherweise erhält der Fahrgast bei Feststellung der Tatsachen eine Zahlungsaufforderung, die als Beleg für die restliche Fahrt dient. Weiter enthalten die Beförderungsbedingungen den Betrag von 7,- € für Mahnschreiben im Fahrpreisnacherhebungsverfahren. Die Abrechnung als "Bisherige Mahnauslagen" spricht dafür, dass es ein Mahnschreiben gegeben hat.
2.
§ 174 BGB
gilt entsprechend auch für geschäftsähnliche Handlungen, wie die Mahnung. Ihr Sohn kann die Mahnung ohne Vollmacht unverzüglich zurückweisen; ob "unverzüglich" noch möglich ist, kann ich anhand Ihrer Angaben nicht sagen (sechs Tagen können schon zu lang sein, Hamm, NJW 91, 1185
).
3.
Die Beförderungsbedingungen enthalten die Mahnkosten von 7,- €.. Überhöht sind die Inkassokosten und die Kontoführungskosten. Inkassokosten sind bei Verzug in Höhe der anwaltlichen Sätze zu erstatten; vorliegend höchstens 39,- € netto (die Angemessenheit ist insoweit höchst streitig). Kontoführungskosten sind nicht zu erstatten.
4.
Sofern dies noch rechtzeitig geschehen kann, sollte Ihr Sohn die Mahnung der Gegenseite zurückweisen und sich gleichzeitig um Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes plus Mahnkosten plus Zinsen bemühen. Für die rechtzeitige Zurückweisung ist Ihr Sohn beweispflichtig. Richten Sie sich dabei aber auf einen Rechtsstreit wegen der weiteren Kosten ein; Sinn macht dies m.E. wirtschaftlich nur, sofern Ihr Sohn (mit) rechtsschutzversichert ist. Erfolgt die Zurückweisung zu spät, sind zusätzlich die Inkassokosten in angemessener Höhe erstattungsfähig.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 9. Juli 2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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Sehr geehrter Herr Matthes,
vielen Dank für Ihre Antwort. Folgendes würde ich zu diesem Sachverhalt noch gern genauer wissen:
Die Beweispflicht für den Zugang der Mahnung liegt beim Mahnenden, hier also bei der DB oder dem Inkassobüro.
Wenn der Gläubiger (bzw. das beauftragte Inkassobüro) angibt, eine ("erste") Mahnung versendet zu haben, der Schuldner aber den Erhalt bestreitet, darf dann die (aus der Sicht des Inkassobüros zweite!) Mahnung mit so hohen Inkassokosten verbunden sein?
Für den Empfänger ist dieses Ereignis es doch die "erste Mahnung", er müsste lediglich die allgemein angegebenen 2,50 zahlen.
Vielen Dank!
Der Gläubiger hat die Beweislast für alle verzugsbegründenden Voraussetzungen; insoweit ist Ihre Auffassung richtig. Beachten Sie aber, dass u.U. eine Mahnung durchaus entbehrlich sein kann. Dies wäre der Fall wenn Ihr Sohn vor Ort eine Zahlungsaufforderung iSd. § 286 III BGB
erhalten hat.
Mit freundlichen Grüßen