Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich befürchte, dass diese Angaben tatsächlich richtig sind.
Die Zahlung des Beitrags ist zu einem bestimmten Datum fällig, im Zweifel gemäß § 286 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Danach befinden Sie sich im Verzug mit Ihrer Zahlungspflicht. Einer Zahlungserinnerung, Mahnung bedarf es dann nicht mehr.
Man kann die Krankenversicherung auch nicht deswegen einen Vorwurf machen, weil Sie erst nach so langer Zeit die Zahlung einfordert. Der Anspruch ist jedenfalls nicht verjährt.
Die Höhe der Kosten richten sich nach der Hauptforderung, deren Höhe nicht bekannt ist. Die Mahnkosten in Höhe von EUR 10,-- müssten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Krankenversicherung so vorgesehen sein; sonst können diese nicht beansprucht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 16.04.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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