Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der privaten Krankenversicherungen sind diese verpflichtet, die medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten. Bei Ihrem Mann liegt angesichts der eindeutigen Spermiogramme offensichtlich eine solche medizinische Notwendigkeit vor.
Ein Recht der PKV auf Einsichtnahme in Ihre Krankenunterlagen besteht meines Erachtens nicht. Ihre Daten sind durch Ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht geschützt. Die behandelnden Ärzte unterliegen insoweit ihrerseits einer ärztlichen Schweigepflicht, von der nur Sie die Ärzte entbinden können. Zwar enthalten die meisten Versicherungsbedingungen die Regelung, dass die Ärzte gegenüber der Krankenkasse/-versicherung von der ärztlichen Schweigepflicht befreit sind, soweit die Krankenkasse/-versicherung die Berechtigung eines Erstattungsantrages prüfen möchte. Sie selbst haben jedoch keinerlei Vertragsbeziehungen zur PKV Ihres Mannes. Daher greifen im Verhältnis zu Ihnen diese Regelungen auch nicht. Eine Verpflichtung Ihrerseits zur Vorlage der Krankenunterlagen oder Gewährung von Einsicht in diese besteht nicht.
Eine konkrete Frist, binnen derer eine Kostenzusage der PKV zu erfolgen hat, gibt es nicht. Der PKV ist lediglich eine angemessene Frist einzuräumen, um den Anspruch des Versicherten zu überprüfen. Die Länge dieser Frist ist abhängig von Art, Umfang und Dauer der Erkrankung sowie der notwendigen zu sichtenden Unterlagen und kann daher von Fall zu Fall variieren.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Gerne bin ich auch bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Sie können mich gerne für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
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