Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Informationspflicht nach dem Versterben

19. November 2012 20:03 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Beantwortet von

Guten Tag,

ich (69J) habe noch einen lebenden leiblichen Vater (91J) zu dem ich nie in meinem Leben Kontakt hatte, da es nach Angaben meiner Mutter zu damaligen Zeitpunkt der Trennung eine Vereinbarung gab, die einen Kontakt untersagte. Genaue Gründe sind mir nicht bekannt.

Als ich es geschaft habe meinen Vater zu finden und Ihm einen Brief geschrieben habe, verwies er eindeutig auf diese Vereinbarung von damals und wollte weiterhin keinen Kontakt und dessen weitere Kinder auch nicht.

Mein Vater steht mit kompletten Namen und Anschrift im Familien Stammbuch. Ich weiss noch aus Erzählungen meiner Mutter, das mein Vater seiner Zeit Unterhalt für mich gezahlt hatte. Muss er somit automatisch die Vaterschaft anerkannt haben?

Nun zu meiner Frage:

Müssen mich die Behörden automatisch informieren, falls meiner Vater verstirbt?

Habe ich Recht auf einen Pflichtteil oder könnte ich auch enterbt worden sein.



Vielen Dank im vorraus

Günther Meis


19. November 2012 | 21:36

Antwort

von


(775)
Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn Ihr Vater als solcher im Familienstammbuch eingetragen ist, hat er tatsächlich die Vaterschaft anerkannt.

Damit sind Sie dann als Abkömmling auch gesetzlicher Erbe nach dem Tod Ihres Vaters. Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu Lebzeiten Kontakt bestand oder nicht.

Sollten Sie durch eine letztwillige Verfügung Ihres Vater enterbt werden, so steht Ihnen als Kind ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Wenn vom Nachlassgericht ein Testament eröffnet wird, erhalten die Abkömmlinge Nachricht hiervon, sofern die persönlichen Daten bekannt sind. Absolut sicher können Sie daher nicht sein. Sie sollten daher gelegentlich überprüfen, ob der Erbfall bereits eingetreten ist. Den Pflichtteil müssen von den Erben einfordern. Dieser wächst Ihnen nicht automatisch zu.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht

ANTWORT VON

(775)

Wrangelstrasse 16
24105 Kiel
Tel: 0431-895990
Web: https://www.kanzlei-steidel.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Miet- und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER