Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Info

| 1. Juli 2018 20:12 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


09:42

Mein Arbeitsverhältnis begann am 01.02.1992. In meinem Arbeitsvertrag ist Die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt:
- nach einjähriger Beschäftigungsdauer drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Wann ist für mich die nächst möglich fristgemäß Kündigung möglich und wann muss ich diese spätestens dem Arbeitgeber zukommen lassen.

1. Juli 2018 | 20:51

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,


wenn die von Ihnen zitierte Klausel die einzige Passage in Ihrem Arbeitsvertrag zur Kündigungsregelung ist, gilt § 622 BGB und danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die von Ihnen genannte Klausel gibt nur für den Arbeitgeber; eine Gleichstellung der Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den Arbeitnhmer ist diese Klausen nicht zu entnehmen.


Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung, den der Kündigende nachweisen muss.

Wollen Sie zum 31.07.2018 kündigen, sollte Ihre Kündigungserklärung beim Arbeitgeber spätestens am am morgigen Montag zugehen, damit es keine Probleme gibt; ein verspäteter Zugang würde sonst die Kündigung erst zum 15.08.2018 wirksam werden lassen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 2. Juli 2018 | 09:36

Wie ist der Termin, wenn ich zum 31.12.2018 kündigen möchte und unter Vertragsdauer die Klausel "Es gelten beiderseits folgende Kündigungsfristen:" (wie oben genannt) festgelegt ist ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Juli 2018 | 09:42

Sehr geehrter Ratsuchender,


vorausgesetzt, nun ist alles aus dem Vertrag vollständig mitgeteilt worden (die hiesigen Rechtsanwälte können immer nur den mitgeteilten Sachverhalt beurteilen) und die Verlägerung wäre für beide Seiten gültig, müsste die Kündigung spätestens am 30.09.2018 (Sonn-und Feiertage zählen im Arbeitsrecht mit!) nachweislich beim Arbeitgeber zugegangen sein; gleichwohl sollen Sie im Sinner der Rechtssicherheit für den Zugang am 28.09.2018 sorgen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 4. Juli 2018 | 06:28

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Die Auskunft war klar verständlich und erfolgte zeitnah, jederzeit wieder.

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Thomas Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 4. Juli 2018
5/5,0

Die Auskunft war klar verständlich und erfolgte zeitnah, jederzeit wieder.


ANTWORT VON

(2929)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Arbeitsrecht, Familienrecht, Zivilrecht, Baurecht, Miet- und Pachtrecht