Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn die von Ihnen zitierte Klausel die einzige Passage in Ihrem Arbeitsvertrag zur Kündigungsregelung ist, gilt § 622 BGB
und danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Die von Ihnen genannte Klausel gibt nur für den Arbeitgeber; eine Gleichstellung der Verlängerung der Kündigungsfrist auch für den Arbeitnhmer ist diese Klausen nicht zu entnehmen.
Entscheidend ist der Zugang der Kündigungserklärung, den der Kündigende nachweisen muss.
Wollen Sie zum 31.07.2018 kündigen, sollte Ihre Kündigungserklärung beim Arbeitgeber spätestens am am morgigen Montag zugehen, damit es keine Probleme gibt; ein verspäteter Zugang würde sonst die Kündigung erst zum 15.08.2018 wirksam werden lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wie ist der Termin, wenn ich zum 31.12.2018 kündigen möchte und unter Vertragsdauer die Klausel "Es gelten beiderseits folgende Kündigungsfristen:" (wie oben genannt) festgelegt ist ?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vorausgesetzt, nun ist alles aus dem Vertrag vollständig mitgeteilt worden (die hiesigen Rechtsanwälte können immer nur den mitgeteilten Sachverhalt beurteilen) und die Verlägerung wäre für beide Seiten gültig, müsste die Kündigung spätestens am 30.09.2018 (Sonn-und Feiertage zählen im Arbeitsrecht mit!) nachweislich beim Arbeitgeber zugegangen sein; gleichwohl sollen Sie im Sinner der Rechtssicherheit für den Zugang am 28.09.2018 sorgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg