Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Der BGH hat im Urteil vom 14.1.09 - VIII ZR 71/08
– entschieden, dass eine Individualvereinbarung über eine Endrenovierungspflicht es Mieters sogar dann wirksam ist, wenn der Mietvertrag selber eine unwirksame Renovierungsklasuel enthält. Die Inhaltskontrolle nach § 307 I S. 1 BGB
gilt nicht bei Individualvereinbarungen. In der selben Entscheidung hat der BGH aber auch klargestellt, dass man genau prüfen muss, ob wirklich eine Individualvereinbarung vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn die Klausel einseitig vom Vermieter vorgegeben wurde und wenn er diese auch in anderen Fällen verwendet hat bzw. noch verwendet. Denn dann wäre es eine AGB Klausel und als solche wäre die starre Verpflichtung zur Renovierung bei Auszug unwirksam. Hier käme es bei einer zulässigen Klausel auf die Abnutzung der Wohnung an. Wenn aber die Klausel gänzlich unwirksam ist, braucht der Mieter gar nicht zu renovieren. Im beschriebenen Fall hatten die Parteien später im Übergabeprotokoll die Renovierung vereinbart und nicht bereits im Mietvertrag selbst.
Ihre handschriftliche Klausel nimmt Bezug auf die bestehenden § 10 und § 19 des Vertrages. Dass führt zwar für sich noch nicht zur Unwirksamkeit, es spricht aber sehr viel dafür, dass diese Klausel nicht ausgehandelt wurde,sondern Ihnen vom Vermieter vorgegeben wurde. Damit eine Individualvereinbarung vorliegt, muss die Klausel dem vom Vermieter dem Mieter zur Disposition gestellt werden und der Mieter mus Gelegenheit haben auf die Klausel Einfluss zu nehmen ( vgl. BGH NJW 1988, 410
). Der Vermieter muss nachweisen, dass dem Mieter mehrere Möglichkeiten zur Wahl standen. Nach Ihren Angaben wurde nichts ausgehandelt, sondern Ihnen wurde der Vertrag unterschriftsreif vorgelegt. Dann läge keine Individualvereinbarung vor und Sie müssen nicht renovieren. Sie haben bereits mehr als nötig getan. Sie sollten die Forderung des Vermieters schriftlich zurückweisen und auf die Rechtslage hinweisen. Notfalls sollten Sie einen Anwalt einschalten.
Sehr geehrter Herr Wöhler,
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort!
Zusätzlich noch die Information, dass der ganze Vertrag inklusive Individualvereinbarung als gedrucktes und geheftetes DIN A5 Heft zur Unterschrift vorgelegt wurde. Die Individualvereinbarung ist also nicht handschriftlich entworfen und nicht als gesondertes Blatt angeheftet sondern ein gesammtes geheftetes Dokument in dem auch die Hausordnung etc. aufgeführt wird.
So als gesammtes geheftetes Dokument wurde uns der Vertrag zur Unterschrift vorgelegt!
Somit denke ich, dass ich im Recht bin und diese sogenannte "Individualklausel" nicht rechtens ist, richtig?
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne komme ich auf die Nachfrage zurück.
Da die "Vereinbarung" Teil des Mietvertrages ist und Ihnen als gesamtes Dokument zur Unterschrift vorgelegt wurde, spricht aus meiner Sicht alles gegen eine echte Individualvereinbarung und damit alles für eine unwirksame AGB Klausel. Ich gehe nach der Art der Verwendung auch davon aus, dass der Vermieter diese Verträge mehrfach verwendet, zumindest aber, dass diese zur Mehrfachverwendung bestimmt sind.
Sie sind nicht zu weiteren Renovierungen verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt