Sehr geehrter Fragesteller,
solange Sie nicht wieder nach Deutschland einreisen, brauchen Sie sich wegen der Vollstreckung keine Sorgen machen, da es anders als zwischen EU-Ländern ein Vollstreckungsabkommen bei Bußgeldern mit der Schweiz nicht gibt.
Auch die Schweizer Behörden werden diese Strafe nicht zurechnen, da es mangels Abkommen auch keine "Umrechnung" gibt.
Sofern Sie allerdings wieder nach Deutschland einreisen, droht Ihnen, wenn Sie das Bußgeld nicht bezahlen sollten, im schlimmsten Falle die Inhaftierung.
Die Vollstreckungsverjährung beträgt, also die Zeit, in der Sie Deutschland meiden sollten, 3 Jahre (§ 34 OWiG
) wenn die Geldbuße bei weniger als € 1.000,00 liegt, sonst 5 Jahre.
Um dies zu umgehen, würde ich Ihnen aber zunächst raten, den ordentlichen Weg zu gehen, also zunächst einmal Akteneinsicht zu beantragen, um zu schauen, ob Sie nicht ganz auf legalem Wege aus dem Verfahren herauskommen, wenn Sie zum Beispiel als Fahrer nicht erkannt werden können oder es sonstige Verfahrens-/ oder Messfehler gibt.
Diese Antwort ist vom 06.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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