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In Trennung lebend - Herausgabe von persönlichen Gegenständen

3. November 2010 22:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Folgender Sachverhalt:

Mann und Frau sind verheiratet (seit mehr als 10 Jahren).

Frau zieht Anfang des Jahres aus dem gemeinsamen Haus (zusammen mit den Kindern) aus - im Prinzip mit nichts.

Im Grundbuch des Hauses stehen beide: Mann und Frau.

Mann tauscht nach Auszug der Frau das Schloss aus und verhindert dadurch, dass die Frau viele persönlichen Gegenstände aus dem Haus mit nimmt.

Er ist auch mehrfache Nachfrage hin nicht dazu zu bewegen, diese Gegenstände heraus zu geben. Eine gerichtliche Entscheidung über Unterhalt, Auszahlung oder die Herausgabe von bestimmten Gegenständen liegt noch nicht vor.

Kann die Frau mit Hilfe eines Schlüsseldienstes das Schloss aufmachen lassen (von ihrem Haus) und sich die Gegenstände herausholen, oder begeht sie dabei in irgend einer Form eine Straftat?

3. November 2010 | 23:23

Antwort

von


(106)
Anwandener Straße 43
90431 Nürnberg
Tel: 0911 25395207
Web: https://www.Gabriele-Koch.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Ist nach der Trennung ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er die Absicht, zurückzukehren, nicht binnen sechs Monaten dem anderen Ehegatten gegenüber bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361 b BGB ). Das heißt, nachdem die Frau bereits Anfang des Jahres ausgezogen ist und sie wohl auch gar keine Absicht hat, zurückzukehren, ist es nun alleine die Wohnung des Mannes, auch wenn beide als Eigentümer im Grundbuch stehen.

Sofern die Frau überhaupt einen Schlüsseldienst finden sollte, der ihr Zugang zu den Räumen verschafft, würde sie sich daher ganz genau so strafbar machen, wie jeder andere, der in ein fremdes Haus eindringt. In Betracht käme vor allem Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB , im ungünstigsten Fall evtl sogar Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 StGB . Ggf. könnte auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB oder auch § 231 BGB entstehen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, sich die Gegenstände einfach selbst aus dem Haus zu holen. Die Frau hat einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB , der mittels Klage oder einstweiliger Anordnung jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Ehemann sollte unter Verweis auf § 985 BGB und die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung nochmals schriftlich zu Herausgabe aufgefordert werden. Dabei sollten die herauszugebenden Gegenstände genau benannt und eine Frist von zwei Wochen gesetzt werden. Führt das nicht zum gewünschten Ergebnis, sollte ein Anwalt vor Ort beauftragt werden, der den Anspruch gerichtlich geltend macht.

Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin

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Bitte beachten Sie, dass diese Antwort nur eine erste Einschätzung ist, die ausschließlich auf den von Ihnen gegebenen Informationen beruht und eine umfassende juristische Beratung nicht ersetzten kann. Jede noch so kleine Änderung des Sachverhalts kann zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen.


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