Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ist nach der Trennung ein Ehegatte aus der Ehewohnung ausgezogen und hat er die Absicht, zurückzukehren, nicht binnen sechs Monaten dem anderen Ehegatten gegenüber bekundet, so wird unwiderleglich vermutet, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat (§ 1361 b BGB
). Das heißt, nachdem die Frau bereits Anfang des Jahres ausgezogen ist und sie wohl auch gar keine Absicht hat, zurückzukehren, ist es nun alleine die Wohnung des Mannes, auch wenn beide als Eigentümer im Grundbuch stehen.
Sofern die Frau überhaupt einen Schlüsseldienst finden sollte, der ihr Zugang zu den Räumen verschafft, würde sie sich daher ganz genau so strafbar machen, wie jeder andere, der in ein fremdes Haus eindringt. In Betracht käme vor allem Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB
, im ungünstigsten Fall evtl sogar Wohnungseinbruchdiebstahl gem. § 244 StGB
. Ggf. könnte auch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gem. § 823 BGB
oder auch § 231 BGB
entstehen.
Es ist daher dringend davon abzuraten, sich die Gegenstände einfach selbst aus dem Haus zu holen. Die Frau hat einen Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
, der mittels Klage oder einstweiliger Anordnung jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden kann. Der Ehemann sollte unter Verweis auf § 985 BGB
und die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung nochmals schriftlich zu Herausgabe aufgefordert werden. Dabei sollten die herauszugebenden Gegenstände genau benannt und eine Frist von zwei Wochen gesetzt werden. Führt das nicht zum gewünschten Ergebnis, sollte ein Anwalt vor Ort beauftragt werden, der den Anspruch gerichtlich geltend macht.
Ich hoffe, Ihnen damit einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 03.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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