Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich wäre im vorliegenden Fall für Ihre Frau ein Visum zum Ehegattennachzug gem. § 30 AufenthG
zu beantragen. Dieses ann jedoch noch in äußersten Ausnahmefällen in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Grundsätzlich zuständig für die Beantragung des Ehegattenvisums ist die Deutsche Botschaft im Heimatland des Antragstellers, d.h. Ihre Frau muss den Antrag aller Voraussicht nach in Russland stellen. Insbesondere im Zusammenhang mit der sog. "Dänemarkehe" wird von den Ausländerbehörde regelmäßig die Erteilung eines Ehegattenvisums im Inland abgelehnt. Die BEgründung daz ist, dass die Einreise mit einem Besuchsvisum in den Schengenraum, zum Zwecke der Eheschließung in Dänemark verbunden mit einer sich unmittelbar daran anschließenden (Wieder-) Einreise ins Bundesgebiet ein Indiz für eine Umgehung des Visumverfahrens in offensichtlich missbräuchlicher Absicht darstellt (so u.a. die Ausländerbehörde in Berlin). Sofern nicht zumindest einer der Eheleute besondere etwa verwandtschaftliche Beziehungen, längere Voraufenthalte zu oder in Dänemark nachweist, liegt auf der Hand, dass dieser Weg nur gewählt wurde, um die verschärften Erteilungsvoraussetzungen des Ehegattennachzugs (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 5) zu umgehen und damit die Behörde zu einer beschleunigten und/oder verkürzten Prüfung zu veranlassen.
Aus diesem Grund wird es vorliegend wohl notwendig sein, dass Ihre Frau zunächst nach Russland ausreist und dort den Antrag auf ein Ehegattenvisum mittels aller erforderlichen Unterlagen und dem Sprachnachweis stellt. Dann sollte Ihr das Visum innerhalb von 2-3 Monaten ausgestellt werden.
Spätestens nach der erneuten Einreise müsste sie sich dann melderechtlich in Deutschland anmelden und danach bei der Ausländerbehörde ihren Aufenthaltstitel abholen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
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Was wäre denn ein solcher Ausnahmefall um den Ehegattennachzug in Deutschland beantragen zu können? Meine Frau hat nämlich ein abgeschlossenes Studium, arbeitet aber zur Zeit nicht, ich selbst befinde mich noch in der Ausbildung, somit wäre die Beantragung eines Heiratsvisums um eine Heirat auf normalem Wege durchzuführen nahezu unmöglich gewesen.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Ein Ausnahmefall dürfte aus Ihren Schilderungen leider nicht zu entnehmen sein. Dies wäre u.a. nur dann derFall wenn auf Grund tatsächlciehr Umstände (z.B. Verfolgung, kriegsähnliche Zustände), eine Rückreise in das Heimatland der Antragstellerin unzumutbar wäre. Dies wird vorliegend wohl nicht der Fall sein. Natürlich kann nichts desto trotz versucht werden den Antrag bei der Auslädnerbehörde in Deutschland zu stellen, dieser wird jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden (mit dem Verweis auf die Zuständigkeit der Botschaft / Konsulat in Russland).