Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Visum für Belgien berechtigt nur zum Aufenthalt in Belgien. Ein Visum in Deutschland ist nicht vorhanden.
Grundsätzlich gilt nach § 4 AufenthaltsG
:
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509
) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als ...
Nach § 14 AufenthaltsG
gilt:
(1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
1.
einen erforderlichen Pass oder Passersatz gemäß § 3 Abs. 1 nicht besitzt,
2.
den nach § 4 erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt,
2a.
zwar ein nach § 4 erforderliches Visum bei Einreise besitzt, dieses aber durch Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkt oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erschlichen wurde und deshalb mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder annulliert wird, oder
3.
nach § 11 Absatz 1, 6 oder 7 nicht einreisen darf, es sei denn, er besitzt eine Betretenserlaubnis nach § 11 Absatz 8.
Nach § 95 AufentahaltsG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 in das Bundesgebiet einreist (...).
Es ist auch davon auszugehen, dass es ausländerrechtliche Sanktionen gibt, wie z.B. ein Aufenthalts- und Einreiseverbot.
Mein Rat wäre daher von Belgien aus einen AnTrag auf einen deutschen Aufenthaltstitel zu stellen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Sehr Geehrte Herr Richter,
Mein Visum gilt für Luxemburg und nicht für Belgien, aber wahrscheinlich ist das nicht relevant. Ein paar Sachen die Sie mir geschrieben haben sind mir schon bewusst, ich weiss aber einfach nicht so genau wie ich vorgehen soll.
Also das heisst ich soll mich lieber zuerst mal in Berlin abmelden und in der Deutschen Botschaft in Luxemburg einen Antrag für einen Aufenthaltstitel stellen?
Wird im System der Behörde nicht stehen das ich schon mal in Berlin gemeldet war?
Was ist mit der Frage wegen meiner abgeschlossenen Ausbildung in Berlin?
Wenn ich in Deutschland ein Freiberufler- oder ein normales Arbeitsvisum beantrage, werde ich ja meinen Lebenslauf oder meinen Ausbildungsnachweis einreichen müssen. Könnte ich deshalb ein Einreiseverbot kriegen, da ich damals wohl auch keinen richtigen Aufenthaltstitel hatte?
Liebe Grüße
Hallo,
entschuldigen Sie die Verspätung. Ich habe bei einem Kollegen in der Ausländerbehörde nachgefragt und kann Ihnen folgendes mitteilen. Es lässt sich nicht genau abschätzen, ob und wie die jeweilige Behörde den Verstoß sanktionieren wird. Das hängt vom jeweiligen Sachbearbeiter ab.
Es kann also gar keine Sanktion geben und er Antrag wird genehmigt oder es gibt eine Aufenthaltssperre mit Einreiseverbot für einen bestimmten Zeitraum.
Ich hoffe Ihnen dennoch geholfen zu haben.
Beste Grüße