Sehr geehrter Fragesteller:
gerne beantworte ich Ihre Frage ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Seit der Gesetztereform vom 06.07.09, wonach es nun auch sog. "negatives Anfangsvermögen", § 1374 III BGB
, gibt, wäre das ist in einer Zugewinngemeinschaft eigentlich völlig egal. Wenn der Schwiegersohn alleine erwirbt, geht er theoretisch (nur für die Immobilie betrachtet) mit 0 Euro Vermögen in die Ehe, denn dem Wert steht in gleicher Höhe die Schuld entgegen. Alles was dann in der Ehe getilgt wird, wäre Zugewinn, also zu 50% bei der Tochter.
Gleiches gilt für einen hälftigen Anteil der Tochter.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihnen damit weiterhelfen.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
Rechtsanwalt
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