Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Maßgebend für die Eigentumsfrage ist, ob der Voreigentümer mit der betreffenden Verwalterfirma einen Kauf- oder Mietvertrag über die Heizkostenverteiler geschlossen hat.
Wurde ein Kaufvertrag geschlossen ist das Eigentum an den Heizkostenverteiler auf die Insolvenzmasse übergegenagen und kann daher nicht von der Verwalterfirma herausverlangt werden.
Wurde ein Mietvertrag geschlossen ist die Verwalterfirma weiterhin Eigentümerin, außer der Insolvenzverwalter hat ausdrücklich die Heizkostenverteiler mit veräußert. Dann haben Sie gutgläubig Eigentum an den Heizkostenverteilern erworben.
2. Als weiterer Schritt muss der Bevollmächtigte der Verwalterfirma das Eigentum an den Heizkostenverteilern nachweisen. Lag nur ein Mietvertrag vor, muss er eine Kündigung nachweisen. Ohne einen solchen Nachweis können Sie davon ausgehen, die Heizkostenverteiler mit den Immobilien erworben zu haben und nutzen zu dürfen.
3. Legt der Bevollmächtigte einen Mietvertrag und eine Kündigung vor, kann er die Herzkostenverteiler herausverlangen bzw. die Verwalterfirma muss diese selbst abbauen.
4. Im Ergebnis fordern Sie die Gegenseite unter Vorlage entsprechender Verträge die Eigentumslage nachzuweisen. Parallel wenden Sie sich an den Insolvenzverwalter um Auskunft, ob die Verwalterfirma unter Vorlage des vormaligen Vertrages, die Herausgabe der Heizkostenverteiler bereits gefordert hat.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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