Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Im Falle des Ablebens des Partners erben beide Kinder zur Hälfte das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen. Ist er zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie, erben die Kinder diese Hälfte zu je einem Viertel.
Will er verhindern, dass das früher geboren Kind Erbe wird, muss es testamentarisch enterbt werden. Dann steht diesem Kind jedoch weiterhin der Pflichtteil zu, hier in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch wiederum ist ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages.
Den Pflichtteilsanspruch kann man nur in ganz außergewöhnlichen Fällen entziehen, was ist in § 2333 BGB
geregelt ist.
Ich würde in der bestehenden Konstellation empfehlen, dass zu vererbende Vermögen des Partners so klein wie möglich zu halten. Auf Miteigentum sollte verzichtet werden. Unentgeltliche Zuwendungen des Partners an Sie oder Dritte sollten bei seinem Ableben länger als 10 Jahre zurückliegen (siehe § 2325 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt
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