Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Immobilienkauf; Erbanspruch eingrenzen bei Patchwork-Familien

20. April 2016 15:49 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Wundke

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beabsichtige mit meinem Partner den Erwerb einer Immobilie (Haus oder Wohnung). Wir leben in einer Patchwork-Konstellation zusammen. D.h. mein Partner hat bereits ein Kind aus einer früheren Beziehung und zusammen haben wir ein gemeinsames Kind.

Gerne würde ich wissen, wie das Erbe im Falle des Ablebens meines Partner geteilt wird. Gibt es eine Möglichkeit, dass - sollte mein Partner versterben - seine Tochter nur einen Pflichtteil bekommt.

Der Hintergrund ist, dass ich ausschließen möchte, dass sich das Kind meines Partners auszahlen lässt, ihr Erbe einfordert oder ich vielleicht sogar ausziehen muss.

Gibt es Best Practises, die im Falle von Patchwork-Konstellationen typischerweise angewendet werden?

Sehr geehrter Ratsuchender,

gern beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Im Falle des Ablebens des Partners erben beide Kinder zur Hälfte das zum Todeszeitpunkt vorhandene Vermögen. Ist er zur Hälfte Eigentümer einer Immobilie, erben die Kinder diese Hälfte zu je einem Viertel.

Will er verhindern, dass das früher geboren Kind Erbe wird, muss es testamentarisch enterbt werden. Dann steht diesem Kind jedoch weiterhin der Pflichtteil zu, hier in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilsanspruch wiederum ist ein Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrages.

Den Pflichtteilsanspruch kann man nur in ganz außergewöhnlichen Fällen entziehen, was ist in § 2333 BGB geregelt ist.

Ich würde in der bestehenden Konstellation empfehlen, dass zu vererbende Vermögen des Partners so klein wie möglich zu halten. Auf Miteigentum sollte verzichtet werden. Unentgeltliche Zuwendungen des Partners an Sie oder Dritte sollten bei seinem Ableben länger als 10 Jahre zurückliegen (siehe § 2325 BGB ).

Mit freundlichen Grüßen

Wundke
Rechtsanwalt

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER