Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1.
„Im Prinzip“ kann Ihr Ehemann nach Belieben Geschäfte abschliessen – ohne SIE allerdings automatisch mit zu verpflichten.
Denn Ihr Vermögen und das des Ehemannes werden in der Zugewinngemeinschaft ja kein gemeinschaftliches Vermögen – siehe § 1363 II 1 BGB
. Die Grenze liegt in § 1365 I BGB
, der „Verfügung über das Vermögen als Ganzes“, den ich mir auszugsweise zu zitieren erlaube:
„§ 1365 Verfügung über Vermögen im Ganzen
(1) 1Ein Ehegatte kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten
verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. 2 Hat er sich ohne
Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur
erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.“
…
Nun weiss ich über die Vermögensverhältnisse zu wenig. Aber es ist nicht auszuschliessen, dass eine Genehmigungspflicht Ihrerseits vorliegt. Jedenfalls liegt die Grenze bei der Anwendung von § 1365 I BGB
ungeachtet aller Einzelheiten bei ca. 90% des beanspruchten Aktivvermögens.
2.
Ein eigenständiges Anfechtungsrecht Ihrerseits, wie es Ihnen evt. vorschwebt, ist dagegen nicht gegeben. Denn „im Prinzip“ sind Sie ja nicht belastet bzw. können in dem Ausnahmefall des § 1365 BGB
die Zustimmung verweigern (§ 1366 BGB
).
3.
Dem Notar einen Vorwurf zu machen, halte ich für fernliegend – ohne hier die Details zu kennen. Aber den Unterschied zwischen einer notariellen Vereinbarung und einer reinen (vor dem Notar zu unterschreibenden?) Reservierung dürfte Ihrem Mann als Selbständigen doch geläufig gewesen sein – dies aber unter dem Vorbehalt, dass ich den Sachverhalt nicht näher kenne.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort weitergeholfen zu haben. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
E-Mail: ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
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