Sehr geehrte Damen und Herren,
mit einem Treuhandvertrag haben Sie grundsätzlich auch eine Vollmacht erteilt, daß die Bank bestimmte Tätigkeiten in Ihrem Namen vornehmen kann. Diese Praktik kann nun wegen Verstosses gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam sein.
Die Bank beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Danach können (!) Treuhandverträge gegen das Rechtsberatungsgesetz, hier insbesondere
Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG verstoßen.
Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist.
Von der Erlaubnispflicht werden Tätigkeiten erfaßt, die darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (BGH, Urteil vom 24. Juni 1987 - I ZR 74/85
, WM 1987, 1263
, 1264; vgl. auch BGHZ 38, 71
, 75 und 48, 12
, 19). Konkrete fremde Rechtsverhältnisse werden insbesondere durch den Abschluß von Verträgen gestaltet, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden. Ob der Geschäftsbesorger dabei einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemein verwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen unerheblich (BGH, Urteil vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99
, WM 2000, 2443
, 2444).
Ob dies bei Ihnen der Fall ist, kann ohne Einsicht in die Unterlagen nicht festgestellt werden. Denn nicht jeder Treuhandvertrag muß davon betroffen sein. Ist er davon betroffen, so muß geklärt werden, ob der Vertrag gem. § 134 BGB
(Verstoß gegen gesetzliches Verstoß) unwirksam ist. Dies kann aber erst geklärt werden, wenn der Vertrag eingesehen werden kann.
Wenn der Vertrag unwirksam ist, so kann er auch nicht "rückwirkend" genehmigt werden. Denn dies würde dem Schutzzweck gerade des § 134 BGB
zuwiderlaufen.
Ich schlage Ihnen daher vor, daß Sie mit Ihren gesamten Unterlagen zu einem Rechtsanwalt gehen, um die Angelegenheit prüfen zu lassen.
Die Bank lehnt sich wohl an eine Entscheidung des BGH an. Kann die Bank nachweisen, daß ihr spätestens zum Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses die (tatsächlich nichtige) Vollmacht im Original bzw. zumindest in notarieller Ausfertigung vorlag, so soll sie in ihrem Vertrauen auf eine vermeintlich wirksame Bevollmächtigung der Treuhänderin geschützt werden. Dann sind nach Auffassung des BGH die vom Treuhänder abgeschlossenen (aufgrund der Nichtigkeit der Vollmacht schwebend unwirksamen) Verträge (also z.B. der Kreditvertrag) aufgrund des von der Vollmachtsurkunde ausgehenden Rechtsscheins einer wirksamen Bevollmächtigung als gültig zu behandeln.
Ob diese Rechtsprechung aber auch anzuwenden ist, wenn der Vertrag durch eine Genehmigung nachträglich versucht wird "zu heilen", erscheint mehr als fraglich. Diese Praxis würde nämlich darauf hinauslaufen, daß man zuerst einen Vertrag schließt der gegen das gesetzliche Verbot verstößt und dann - wenn es Entscheidungen dazu gibt - diese einfach mal genehmigen läßt.
Die Bank beruft sich hinsichtlich der Zins-und Tilgungszahlungen auf Verjährung. Hier sollte der Anwalt prüfen, ob sich die Bank überhaupt darauf berufen kann. Denn wenn eine Vertrag unwirksam ist, dann werden alle Ansprüche rückabgewickelt. Die Bank hat allerdings damit Recht, daß sich Sie sich einen Nutzungsbetrag entgegenhalten lassen müssen. Denn Sie haben das Haus genutzt.
Letztlich geht es bei Ihnen aber auch nicht darum, den Vertrag rückabzuwickeln. Sie sollten daher zunächst der Bank schreiben, daß Sie das Schreiben erhalten haben und um eine Fristverlängerung bitten. Dann gehen Sie mit dem Schreiben zu einem Anwalt und besprechen die gesamte Angelegenheit. Erst die Durchsicht des Vertrages kann auch klären, welchen Umfang die Rückabwicklung zur Folge hat.
Ich hoffe ich mit diesen Ausführungen einige Hinweise gegeben zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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